Entscheidungsstichwort (Thema)
Conti-Schicht. Wechselschicht. Pausenvergütung und Rufbereitschaft
Leitsatz (redaktionell)
Nach Tarifauslegung des § 6 MTV Bender GmbH besteht nicht nur in der Wechselschicht, sondern auch in der Contischicht Anspruch auf Bezahlung der Arbeitspausen.
Normenkette
MTV § 6 Bender GmbH
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1739/09) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.05.2010
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils zu zahlen:
EUR 899,10 brutto nebst Zinsen seit dem 31.08.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
weitere EUR 461,70 brutto nebst Zinsen seit dem 27.10.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
weitere EUR 558,90 brutto nebst Zinsen seit dem 22.01.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
weitere EUR 453,60 brutto nebst Zinsen seit dem 04.05.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 5963,70 festgesetzt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in Frankenthal als Betriebsarbeiter in der PC-Verschlussfertigung tätig. Er gehört der Schicht D an.
Die Lage der Arbeitszeit des Klägers verändert sich von Früh- zu Spät- und Nachtschicht so, wie dies aus dem „5 Schichtplan 2009” ersichtlich ist (= Anlage B 6 = Bl. 153 d.A.). Der Kläger hat auch Rufbereitschaften zu übernehmen. In dem Bereich, in dem die Schichten D, E, F, G und H zum Einsatz kommen, gilt wöchentlich eine vollkontinuierliche Betriebszeit. Diese beträgt 7 Tage × 24 Stunden (168 Stunden pro Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag vom 06.04.2005 (folgend: MTV) anwendbar. § 6 MTV lautet (auszugsweise):
” § 6 Schichtarbeit
I. Wechselschicht
(1) …
(2) Die Schichtpausen bei 3-Schichtbetrieb betragen ½ Stunde und werden bezahlt.
(3)…
…
II. Conti-Schicht
(1) Im Geltungsbereich der vollkontinuierlichen Arbeitszeit kann die Produktionszeit
grundsätzlich 168 Stunden pro Woche (7 × 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen betragen.
(2) …”
§ 9 MTV lautet (auszugsweise):
” § 9 Rufbereitschaft
Beschäftigte, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen evtl.
Einsatz bereit halten müssen, erhalten für diese Zeit eine Vergütung. Der Personenkreis, der Zeitraum und die Grundsätze der Vergütung sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln”.
§ 11 MTV lautet (auszugsweise):
” § 11 Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. …
2. …
3. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Die Zuschläge betragen:
(1) …
…
(6) Für jede Stunde bei voll kontinuierlicher Arbeitsweise 6%.
(7) …
(8)… „.
Die Betriebsparteien schlossen am 20.07.2006 die „Betriebsvereinbarung 05/2006” (Bl. 21 f. d.A.). Dort heißt es (auszugsweise) u.a.:
„Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung
zur Rufbereitschaft außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit abgeschlossen:
- …
- Rufbereitschaft der Schlosser-Instandhaltung für die PC-Produktion …
- Rufbereitschaft der Elektriker für den gesamten Betrieb …
- Druckmaschinen PC-Produktion …
- …
- Die Rufbereitschaft wird mit einem Betrag von EUR 235,00 monatlich vergütet. Voraussetzung ist, dass für mindestens 12 Tage ein Lohnzahlungsanspruch besteht. …
Wird während der Rufbereitschaft die Anwesenheit der Mitarbeiter im Betrieb erforderlich, so wird die Zeit wie folgt vergütet:
- …
- Es wird ein Fahrgeld von EUR 10,50 gezahlt.
- …
- Die zur Zeit von der Rufbereitschaft betroffenen Mitarbeiter sind im Anhang (a) dieser Vereinbarung beigefügt. Weitergehend werden keine anderen Mitarbeiter zu Arbeitseinsätzen außerhalb der betriebüblichen Arbeitszeit herangezogen.
- …
…”.
Am 30.11.2006 schloss die Beklagte mit der IG Metall den aus Bl. 13 f. d.A. ersichtlichen Sanierungstarifvertrag (folgend SanierungsTV). § 3 Abs. 5 SanierungsTV sieht für die dort genannten Regelungspunkte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor (Anlage 1 zum SanierungsTV).
In Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 08/2006 vom 12.12.2006 (Bl. 15 ff. d.A.) heißt es:
„Die Schichtpause beträgt 30 Minuten, ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet”.
In der Betriebsvereinbarung 02/2009 vom 12.12.2008 (Bl. 17 ff. d.A.) heißt es u.a. bei § 5 Ruhepausen:
„Die tägliche Pausenzeit richtet sich nach dem MTV und beträgt 0,5 Stunden. Die Pausen werden nicht vergütet (dies wird rechtlich geklärt). Die Lage der Pausenzeit wird …”.
– Die zitierten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.05.2010 – 1 Ca 1738/09 – wiedergegeben. Darauf (s. S. 2 ff. des Urteils vom 06.05.2010) wird verwiesen. –
Der Kläger erhie...