Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Pfändung der rechtshängigen Klageforderung durch Drittgläubigerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird während des Rechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die rechtshängige Klageforderung von einer Drittgläubigerin gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen, kann der Arbeitnehmer die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen.
2. Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen; dem Schuldner (Arbeitnehmer als Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Der Schuldner (Arbeitnehmer), der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil der pfändenden Gläubigerin verfügen, solange die Pfändung besteht.
4. Als eine dem Schuldner (Arbeitnehmer) untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen die Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) auf Leistung an sich selbst anzusehen, so dass die Drittschuldnerin gegen diese Klage die Pfändung einwenden kann; diesem Einwand kann der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegentreten, nicht aber mit dem Einwand, dass die Pfändung nur anfechtbar ist.
5. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam; das Prozessgericht hat ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist.
Normenkette
ZPO § 775 Nr. 1, § 776 Abs. 1 S. 1, § 829 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 1 Ca 859/14) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.
Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom 17. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab.
Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein.
Unter dem 28. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.):
1. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten.
2. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab.
3. Herr A. nimmt die Abtretung an.
Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf.
Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis 07. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2014 verwiesen.
Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanz...