Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Restitutionsklage bei nachträglicher Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens setzt nach § 580 Nr. 6 ZPO voraus, dass (erstens) ein präjudizielles Urteil vorliegt, auf dem (zweitens) das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, und (drittens) ein weiteres (rechtskräftiges) Urteil vorhanden ist, durch das das präjudizielle Urteil aufgehoben wurde.
2. Ein Beschluss wird einem Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt, wenn er urteilsvertretenden Charakter hat oder seiner Bedeutung nach einem Urteil gleichkommt; die nachträgliche Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das angegriffene Urteil stützt, kann solchen Fällen nicht gleichgestellt werden, da die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit seiner Aufhebung gemäß § 776 ZPO erst ex nunc enden und somit die Richtigkeit des Urteils durch die nachträgliche Änderung der materiellen Rechtslage aufgrund der ex nunc wirkenden Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Frage gestellt wird.
3. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet grundsätzlich nur auf solche Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existent waren; nachträglich errichtete Urkunden können ausnahmsweise dann als Restitutionsgrund anerkannt werden, wenn es sich um Urkunden handelt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie (später) errichtet werden, notwendig Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören.
4. Im Hinblick darauf, dass das Prozessgericht so lange an einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird, und der Aufhebungsbeschluss nicht ex tunc sondern nur ex nunc wirkt, kommt ein Ausnahmetatbestand zur Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 580 Nrn. 6, 7b, §§ 775-776, 580 Nr. 7 Buchst. b
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 1 Ca 859/14) |
Tenor
I.
Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 09. November 2006 vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.
Im Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.465,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08. März 2014 aus 11.986,11 EUR zu zahlen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 bis 148 d.A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (Bl. 149 d.A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z GmbH (künftig: Z) zur Einziehung überwiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z. zur Einziehung überwiesen worden sei, keine Zahlung mehr an sich verlangen könne. Die Pfändung trete gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses ein und bleibe grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen. Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) seien durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibe, könne daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung bestehe. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung sei insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage könne der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirkten, komme es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss sei bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht habe daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben sei. Der Kläger habe ungeachtet des im Termin vom 28. Mai 2015 erfolgten Hinweises und des daraufhin ergangenen ...