Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Erstattung eines Schadens am Pkw ihres Vaters
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz an seinem Fahrzeug entstandener Unfallschäden setzt voraus, dass das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (hier: verneint).
Normenkette
BGB §§ 670, 611
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 17.10.2018; Aktenzeichen 5 Ca 401/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.10.2018 - 5 Ca 401/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung des Personenkraftwagens ihres Vaters.
Die 1999 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2016 bis 31. Januar 2018 aufgrund des mit der Beklagten, einem Verlag, geschlossenen Zustellervertrags vom 26. Oktober 2016 (Bl. 8 d.A.) "im Rahmen eines geringfügigen Minijobs" als Zustellerin beschäftigt. Danach übernahm sie die Zustellung des Mitteilungsblattes "T. Aktuell" (ggf. einschließlich Beilagen) in ihrer Ortschaft A-Stadt. Vereinbart war ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto unter Zugrundelegung einer Sollzeit von 152 Minuten. Der Ort A-Stadt als Zustellbezirk umfasst bei etwa 440 Einwohnern insgesamt ca. 200 Haushalte, was der Anzahl der der Klägerin jeweils wöchentlich zum Austragen überlassenen Mitteilungsblätter (200 Stück) entsprach. Die bei Anschluss des Zustellervertrags 17-jährige Klägerin hatte im Rahmen des sog. begleiteten Fahrens den Führerschein ab dem 09. Juli 2016 erworben, wonach sie bis zu ihrer Volljährigkeit berechtigt war, begleitet ein Kraftfahrzeug zu führen.
Mit ihrer am 17. April 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.708,67 EUR an ihren Vater mit der Begründung in Anspruch, dass sie am 23. Februar 2017 das Mitteilungsblatt mit dem Auto ihres Vaters, begleitet von ihrer Mutter, verteilt habe und ihr beim Öffnen der Fahrertür eine Orkanböe die Tür aus der Hand gerissen habe, was zu einem Sachschaden am Auto ihres Vaters in Höhe von 3.708,67 EUR geführt habe, den die Beklagte entsprechend § 670 BGB zu ersetzen habe.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 2018 - 5 Ca 401/18 - Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn A. A., A-Straße, A-Stadt, 3.708,67 EUR nebst Zinsen hieraus mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. März 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 Ca 401/18 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. März 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Sie trägt vor, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts sei dem angeführten fehlenden "Eigenschaden" bereits im Klageantrag dadurch Rechnung getragen, dass sie die Zahlung nicht an sich, sondern an ihren Vater als Eigentümer des Fahrzeuges begehrt habe. Soweit im Urteil dann ausgeführt sei, es sei "mehr als zweifelhaft", ob ihrem Vater überhaupt ein Schaden und ggf. in welcher Höhe entstanden sein solle, übergehe das Arbeitsgericht sämtliche bereits eingereichten und zusätzlich angebotenen Beweise. Sie habe sich nicht nur auf den Kostenvoranschlag berufen, sondern auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Auswertung der eingereichten Lichtbilder. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Lichtbilder ausweislich des jeweils ausgewiesenen Datums ("01. März 2017") bereits kurz nach dem Ereignis am 23. Februar 2017 gefertigt worden seien, habe die Werkstatt zunächst versehentlich falsche Daten (Vorgängerfahrzeug des Vaters) in den ursprünglich erstellten Kostenvoranschlag vom 01. März 2017 eingesetzt. Dies sei ihr allerdings erst später aufgefallen, woraufhin ein korrigierter Kostenvoranschlag mit den richtigen Daten des tatsächlich beschädigten (Nachfolge-)Fahrzeuges erst am 05. Februar 2018 gefertigt worden sei, was bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können. Weiterhin komme es nicht darauf an, ob sie oder ihr Vater eine Reparatur des Fahrzeugs vorgenommen habe oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung seien auch fiktive Reparaturkosten als Schaden zu ersetzen, was für Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB entsprechend gelte. Daher komme es auch nicht darauf an, ob sich der Schaden kaufpreismindernd ausgewirkt hätte. Entg...