Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Verminderung der Arbeitszeit eines Krankenpflegers am Silvestertag. Anspruch auf Naturalrestitution durch Sollarbeitszeitverringerung auf Arbeitszeitkonto
Leitsatz (amtlich)
Der dienstplanmäßige Stundenausfall nach § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L betrifft Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit nach einem bestimmten Schema auf Kalendertage verteilt wird und bei denen die konkret vorgenommene Zuteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vollumfänglich auf andere Tage als den 24. und/ oder 31. Dezember entfällt. Auf eine Unterscheidung von rahmenplanübernehmender und rahmenplanabweichender (Einzel-) Dienstplangestaltung kommt es dabei nicht an.
Normenkette
BGB § 249 S. 1, § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1; TV-L § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 3, § 43 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 01.08.2012; Aktenzeichen 12 Ca 456/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine tarifliche Arbeitszeitverminderung für den Silvestertag 2011.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20. Juli 1984 als Krankenpfleger (Vollzeit) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 i.d.F. des Tarifvertrages vom 13. März 2008 Anwendung. Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungen u.a. zur stationären Krankenhausbehandlung im psychiatrisch-psychotherapeutischen und neurologischen Bereich in der Rechtsform einer .
Die Beschäftigung des Klägers erfolgt in Wechselschichten während fünf von sieben Tagen pro Woche (unabhängig von Sonn- oder Feiertagen bzw. 24. oder 31. Dezember) bei wechselnden Einteilungen der Arbeits- und arbeitsfreien Tage. Auf das Arbeitsverhältnis findet die Dienstzeitvereinbarung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stationsdienst der Krankenhausbehandlungsbereiche und des Maßregelvollzugs der R-M-Fachklinik A-Stadt / R-Fachklinik A vom 18. Januar 2001 - nachfolgend Dienstzeitvereinbarung - Anwendung mit auszugsweise folgendem Inhalt (Ablichtung in Bl. 62 ff. bzw. 78 ff. d.A.):
"1. Vorbemerkungen:
...
2.Grundsätzliche Regelungen:
...
3. Regeln zur Dienstplanerstellung:
3.1. Der Dienstplan basiert auf folgenden grundlegenden Schichtrahmenzeiten:
- Nachtdienst (ND) 21:00 Uhr bis 7:15 Uhr
- der Tagdienst beginnt um 7:00 Uhr und endet um 21:15 Uhr
- die Länge der einzelnen zu planenden Schichten hält das Arbeitszeitgesetz und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 15 BAT) für einen vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter ein. ...
Die aufgeführten Zeiten sind Rahmenzeiten. ...
3.2. Verbindliche Grundlage der Dienstplanung ist der in der Anlage beigefügte Rahmendienstplan. Er ist einzuhalten. Veränderungen sind nur im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Regelungen möglich. ...
3.5. Der Dienstplan wird monatlich im Voraus für den jeweils folgenden Monat erstellt.
3.6. Der Dienstplan wird von den Stationsleitungen geplant und von der Pflegedirektion durch Unterschrift genehmigt und in Kraft gesetzt. Die Genehmigung des Dienstplanes erfolgt mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten. ..."
Der Kläger unterliegt seit dem 12. Mai 2008 einem fortlaufenden Rahmenplan i.S.v. Ziff. 3.2 Dienstzeitvereinbarung, welcher über acht Wochen (56 Tage) hinweg monats- und datumsunabhängig jeweils 38,5 Wochenstunden zwischen Montag und Sonntag in Früh-, Spät-, Früh-Wochenend- und Spät-Wochenenddienste einteilt (Ablichtung in Bl. 139 f. d.A.). Für diesen Rahmenplan werden (kalender-) monatweise Dienstpläne erstellt, die bedarfsorientiert unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten, Tauschwünschen sowie Krankheits- und Fehlzeiten die kalendertageweise anfallenden Einzeldienste nach Beginn und Ende einschließlich Pausen weiter bestimmen (möglicherweise auch Nachtdienste vorsehen). An Samstagen und Sonntagen umfasst eine Schicht des Klägers 8,5 Stunden.
Soweit bei der Beklagten (anders als im Fall des Klägers) Beschäftigungsbereiche ohne Rahmenplan geblieben sind, werden Dienstpläne ohne vorgegebenen Abfolgerhythmus unter Ansatz von Sollstunden entsprechend den monatsweisen Arbeitstagen erstellt.
Für Samstag, den 31. Dezember 2011, ergab sich für den Kläger rahmenplangemäße Dienstfreiheit. Eine abweichende Beplanung dieser Vorgabe erfolgte im Dezemberdienstplan 2011 nicht (Ablichtung in Bl. 141 d.A.). Der Kläger wurde auch nicht kurzfristig zur Arbeit herangezogen. Mit Schreiben vom 6. Dezember und 29. Dezember 2011 erbat er sich von der Beklagten Arbeitsstundenverringerung gemäß § 43 Nr. 3 Ziff. 2 TV-L (Ablichtungen in Bl. 6 und 7 f. d.A.), was die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. Januar 2012 ablehnte (Ablichtung in Bl. 9 f. d.A.).
§ 43 TV-L lautet auszugsweise wie folg...