Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftstrafe. Kündigung. Kündigung wegen Inhaftierung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe kann die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung muss durch den Arbeitgeber bei der Prognose nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1394/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 18.04.2007 – Az.: 6 Ca 1394/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch von Interesse streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 mit Ablauf des 31.08.2007 seine Beendigung gefunden hat, nachdem der Kläger im Dezember 2006 rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 18.04.2007, Az.: 6 Ca 1394/06 Bezug genommen.
Durch dieses Urteil hat das Arbeitsgericht die gegen die genannte Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung insoweit im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Der Kläger habe die durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe begründete negative Prognose nicht zu erschüttern vermocht, da er nicht habe darlegen können, weshalb gleichwohl mit einer baldigen Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechnen sei. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten seien auch nicht nur unerhebliche betriebliche Auswirkungen gegeben, da eine Fremdvergabe der Arbeitsaufgaben des Klägers für die Beklagte zu teuer und Mehrarbeitsstunden für den weiteren Betriebselektriker nicht zumutbar gewesen seien. Der Kläger habe seinerseits nicht im Einzelnen dargelegt, wie über einen längeren Zeitraum seine Aufgaben durch den weiterbeschäftigten Betriebselektriker hätten erfüllt werden können. Zukunftsbezogen ergeben sich erheblich betriebliche Auswirkungen auch daraus, dass die Beklagte auf unabsehbare Zeit gehindert sei, ihr Direktionsrecht auszuüben und den Einsatz des Klägers einzuplanen. Auch der bestehende Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 29.06.2007 begründet.
Nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 28.06.2007 und 10.08.2007, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 68 ff., Bl. 82 f. d. A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen zusammengefasst geltend:
In Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten wäre die Kündigung der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn auch im vorliegenden Fall ausgehend vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger innerhalb von 24 Monaten, also bis zum 29.03.2009 seine Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Es sei bereits jetzt gesichert davon auszugehen, dass es zum 25.02.2009 zu einer Strafaussetzung käme, da der Kläger Ersttäter und Erstverbüßer sei und auch im Übrigen die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB offenkundig erfülle. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits Mitte des Jahres 2008 die Arbeitsleistung wieder angeboten werden könne, wenn die Voraussetzungen der Halbstrafenregelung gem. § 57 Abs. 2 Ziffer 2 StGB erfüllt seien. Er – der Kläger – sei bereits im Ermittlungsverfahren in besonderem Maße kooperativ gewesen und habe durch seine Aussagen erheblich zu weiteren Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft beigetragen. Mit den vorhandenen Kräften sei es sehr wohl möglich, die anfallenden Aufgaben am Arbeitsplatz des Klägers auszuüben. Zu berücksichtigen sei auch die Praxis der Strafvollstreckung in Rheinland-Pfalz, der zufolge spätestens 9 Monate vor dem Entlassungsdatum, also im Mai 2008 Vollzugslockerungen in Form der Verlegung in den offenen Strafvollzug erfolge. Hierbei käme es im Fall des Klägers zu einer Verlegung in die JVA K.. Der zweite Betriebselektriker sei durchaus in der Lage, alle anfallenden Arbeiten zu erledigen. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Inhaftierung des Klägers abzuschließen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei die Betriebszugehörigkeit von rund 14 Jahren und die Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäße Anhörung de...