Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Aussetzung. Beweiswürdigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 148 ZPO kann das Gericht eine Aussetzung anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Zwar hat der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Wenn aber – unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien – ohnehin kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der ihm zu Recht erteilten Abmahnung besteht, ist für eine Aussetzung kein Raum.

 

Normenkette

ZPO §§ 286, 148

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 5 Ca 587/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 24.02.2011 – 5 Ca 587/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2010 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte betreibt ein Wohnheim für behinderte Menschen. Der am 23. März 1962 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten, zuletzt als Jugend- und Heimerzieher, beschäftigt. Er war bis Mai 2010 Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Am 13. August 2009 war er im Haus II des Wohnheims der Beklagten in O., zum Dienst eingeteilt. An diesem Tag hat er gemäß seinen Angaben im Zeiterfassungssystem seinen Dienst um 13.09 Uhr aufgenommen und um 22.03 Uhr beendet. Im Zeiterfassungssystem hat er für diesen Tag eine Pause in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.52 Uhr eingegeben (Monatsjournal für August 2009, Bl. 34 d. A.).

Unter dem 27. August 2009 hatte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf erteilt, er habe sich am 13. August 2009 mit dem Betriebsratsmitglied A. H. getroffen und dabei über Betriebsratsthemen gesprochen. Mit Urteil vom 24. Juni 2010 (Az.: 5 Ca 876/09) hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern in der Pfalz – die Beklagte verurteilt, diese Abmahnung wieder aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil die Beklagte den vom Kläger (auch) bestrittenen Vorwurf, man habe über Betriebsratsthemen gesprochen, nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (Bl. 5, 6 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger für den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt erneut eine Abmahnung, in der nur der Vorwurf, man habe über Betriebsratsthemen gesprochen, nicht mehr erhalten ist. Die Abmahnung vom 12. Juli 210 lautet wie folgt:

„Abmahnung

Sehr geehrter Herr B.,

Ihr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen:

Am 13.08.2009 waren Sie im Haus II des K.-L.-Wohnheimes für den Zeitraum von 13.15 Uhr bis 22.00 Uhr zum Dienst eingeteilt.

Laut Zeiterfassungssystem haben Sie an diesem Tag als Kommen 13.09 Uhr und als Gehen 22.03 Uhr eingegeben. Des Weiteren haben Sie in das Zeiterfassungssystem für den Zeitraum 19.15 Uhr bis einschließlich 19.52 Uhr eine Pause eingetragen.

Eine weitere Pause an diesem Tag haben Sie in unser Zeiterfassungssystem nicht eingegeben.

Gegen ca. 16.10 Uhr haben Sie das Haus II verlassen und sind um ca. 16.15 Uhr in der Außenwohngruppe J. in O. erschienen, wo Sie sich in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.45 Uhr aufgehalten haben. Sie haben sich um 16.15 Uhr mit einer Kollegin, Frau H., getroffen und mit dieser auf der Terrasse der Außenwohngruppe ein kurzes Gespräch geführt. Nach wenigen Minuten haben sowohl Sie als auch Frau H. die Terrasse verlassen und sich in das Mitarbeiterzimmer begeben. Die Tür zu diesem Zimmer wurde dann geschlossen.

In diesem Zimmer haben Sie sich dann gemeinsam mit Frau H. bis einschließlich 16.45 Uhr aufgehalten.

Danach haben sowohl Sie als auch Frau H. das Mitarbeiterzimmer verlassen. Sie haben dann auch das Haus der Außenwohngruppe in der J. verlassen.

Sie haben an diesem Tag somit für einen Zeitraum von ca. 40 Minuten Ihren Dienst in Haus II nicht verrichtet. Für diesen Zeitraum haben Sie auch keinerlei Pause eingetragen. Tätigkeiten in der Außenwohngruppe haben Sie ebenfalls nicht durchgeführt. Hierfür wären Sie auch nicht zuständig gewesen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie das Haus II an diesem Tage nicht verlassen hätten und sich auch nicht für eine kurze Zeit in der Außenwohngruppe aufgehalten und dort mit Frau H. gesprochen hätten.

Somit haben Sie nach unserer Auffassung zumindest einen versuchten Arbeitszeitbetrug begangen, da Sie vorgegeben haben, in der Zeit von 16.10 Uhr bis 16.50 Uhr gearbeitet zu haben, obwohl Sie sich in dieser Zeit nicht an ihrem Arbeitsplatz bzw. im Haus II befunden haben.

Hierfür mahnen wir Sie ausdrücklich ab.

Sollten Sie in Zukunft ein gleich gelagertes ode...

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