Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Feststellungsklage wegen vergangenen Anspruchs auf Freistellung mangels Feststellungsinteresse. Freistellungsanspruch nach Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz
Leitsatz (redaktionell)
Die Klage auf Feststellung, in der Vergangenheit einen Anspruch auf Freistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz gehabt zu haben, begründet mangels Rechtswirkung für die Gegenwart und die Zukunft kein Feststellungsinteresse. Sie ist unzulässig.
Normenkette
BFG § 3; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 24.11.2020; Aktenzeichen 1 Ca 930/20) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 Ca 930/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will festgestellt haben, dass er an fünf Arbeitstagen im August 2019 einen Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BFG) hatte.
Der 1959 geborene Kläger ist seit August 2002 bei dem beklagten Land angestellt. Er wird beim L. (L.) als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger ist dienstlich nicht verpflichtet, Lastkraftwagen oder Omnibus zu fahren, so dass er für die Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit keine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE benötigt. In der Stellenbeschreibung vom 2. Januar 2007 heißt es ua.:
lfd.Nr. |
Arbeitsvorgang |
zeitl. Anteil |
1 |
Konfiguration und Dokumentation von Netzverbindungen |
40 % |
2 |
Unterstützung von Kundenanschlüssen an das rlp-Netz, Abstimmung mit Kunden und Lieferanten, Support der Anwender |
30 % |
3 |
Betrieb von Serversystemen im Bereich der Registeranwendungen |
30 % |
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 machte der Kläger einen Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Woche vom 19. bis 23. August 2019 geltend. Die Dienststelle lehnte den Antrag am 31. Juli 2019 mit der Begründung ab, die Veranstaltung in einem Fahrschulzentrum, die der Kläger besuchen wolle, sei nur zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern ministeriell anerkannt worden. Nach einigen Diskussionen bewilligte die Dienststelle dem Kläger - auf seinen vorsorglich gestellten Antrag - für vier Tage (am 19., 20., 22. und 23. August 2019) Erholungsurlaub. Am 21. August 2019 wurde ihm unter Abbuchung von Zeitguthaben antragsgemäß ein Freizeitausgleichstag gewährt.
Der Kläger nahm in der Woche vom 19. bis zum 23. August 2019 ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen des Fahrschulzentrums an Weiterbildungen gemäß § 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) iVm. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) teil. Im Einzelnen:
2019 |
Veranstaltung |
Std. |
19.08. |
Seminartitel: SVG Öko Drive III |
7 |
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Kenntnisbereich 1 (Unterpunkte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6) |
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Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln |
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nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE |
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Kenntnisbereich 3 (Unterpunkte 3.1, 3.3, 3.4, 3.5) |
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Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik |
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20.08 |
Seminartitel: SVG Ladungssicherung auf Lkw |
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Kenntnisbereich 1 (Unterpunkt 1.4) |
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Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln |
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nur Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE |
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21.08. |
Seminartitel: SVG Fahrsicherheit und Technik (Theorie) |
7 |
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Kenntnisbereich 1 (Unterpunkt 1.2) |
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Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln |
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Kenntnisbereich 3 (Unterpunkte 3.1, 3.3) |
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Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik |
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22.08 |
Seminartitel: SVG Der Fahrer als Imageträger III |
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Kenntnisbereich 3 (Unterpunkt 3.6) |
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Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik |
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23.08 |
Seminartitel: SVG Pausen mit System - EU-Sozialvor- schriften |
7 |
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Kenntnisbereich 2 |
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Anwendung der Vorschriften |
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass er einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte hatte, um an der Wochenschulung des S. Fahrschulzentrum Rheinland-Pfalz GmbH mit der Anerkennungsziffer 0000000000 in der Zeit vom 19. bis zum 23. August 2019 teilnehmen zu können.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24. November 2020 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der im Klageantrag bezeichnete Wochenzeitraum im August 2019 sei bereits verstrichen. Zur Erstattung von Rechtsgutachten seien die Gerichte nicht berufen. Es könne aber letztlich dahinstehen, ob die Feststellungsklage zulässig sei, denn sie sei jedenfalls unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Teilnahme des Klägers an einer Weiterbildungsveranstaltung für Berufskraftfahrer gem. § 5 BKrFQG iVm. § 4 BKrFQV für die Ausübung ...