Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Berufung bei unzureichendem Sachvortrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, die zu einem anderen Ergebnis führen können, und die vorgetragenen Rechtsansichten lediglich deutlich machen, dass die rechtsmittelführende Partei mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 25.09.2014; Aktenzeichen 2 Ca 591/14) |
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2014 - 2 Ca 591/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche.
Die Klägerin war vom 02.01. bis zum 31.03.2014 auf Verkaufsfahrerin zu einem monatlichen Nettoentgelt von 1.700,00 EUR beschäftigt. Mit der am 21.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Vergütung für den Monat März 2014 geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten, oder aber mit der XY. in H. (Luxemburg) bestand.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.900,00 EUR aufgefordert, woraufhin 1.200,00 EUR für den Monat Februar 2014 gezahlt wurden. Unter dem 11.07.2014 hat die Klägerin die XY. zur Zahlung der restlichen Vergütung aufgefordert.
Die Klägerin hat vorgetragen,
von einer Anstellung in Luxemburg sei nie die Rede gewesen. Sie habe sich beim Beklagten in D. vorgestellt. Unstreitig habe sie während ihrer Beschäftigung morgens in D. das Verkaufsfahrzeug, dessen Kraftfahrzeugkennzeichen mit "BIT" begonnen habe, beladen und abends dort wieder abgestellt, wobei sie ihre Touren stets in Deutschland gefahren sei. Eine Anmeldung in Luxemburg wäre daher unzulässig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.700,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
das angerufene Gericht sei nicht zur Entscheidung befugt. Denn Arbeitgeberin der Klägerin sei die XY. gewesen. Die Klägerin habe sich auf eine Stelle in Luxemburg beworben und das Bewerbungsgespräch habe in H. stattgefunden. Die XY. habe die Klägerin in Luxemburg an- und später abgemeldet und Abrechnungen erstellt. Den ihr vorgelegten Arbeitsvertrag mit der XY. habe die Klägerin nicht unterschrieben - unstreitig - zurückgereicht. Die Klägerin sei ausschließlich vom Konto der XY. entlohnt worden. Soweit die Klägerin Abrechnungen und Arbeitspapiere nicht erhalten habe, sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass sie bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses umgezogen sei und ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin sei für den Anfang auf eine Tour auf der deutschen Seite eingesetzt worden und das Arbeitsverhältnis habe nicht lange genug gedauert, um sie in weitere Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten.
Das Arbeitsgericht Trier hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 25.09.2014 - 2 Ca 591/14 - verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 47 bis 52 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.10.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 31.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 20.01.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.12.2014 die Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung bis zum 16.01.2015 einschließlich verlängert worden war.
Hinsichtlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, der zugleich beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, wird auf Bl. 72, 73 d. A. Bezug genommen.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Gehalt von 1.700,00 EUR habe ganz erheblich über dem deutschen Niveau gelegen. Dies sei in der unmittelbaren Grenzregion allgemein bekannt. Die Klägerin habe nicht übersehen können, dass sie von einer luxemburger Gesellschaft entlohnt werde, sie habe ebenso wenig übersehen, dass ihre deutsche Steuerkarte, auf die sie selbst hingewiesen habe, offensichtlich nicht gefragt gewesen sei.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.01.2015 (Bl. 74 bis 76 d. A.), jedenfalls das in seinem Schriftsatz vom 22.01.2015 (Bl. 83, 84 d. A.) nebst Anlage (Bl. 86 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 98, 99 d. A.) Bezug genommen.
Die B...