Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeit. MTV für Angest. d. Metall- u. Elektroindustrie in Rhld.-Pf.. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Kündigungsfrist. Arbeitsentgelts
Leitsatz (amtlich)
Nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz vom 31.10.1996 haben Arbeitnehmer, denen vor Einführung, bei Beginn oder während der Kurzarbeit gekündigt wird, für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf den Verdienst, der ihrer individuellen, wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Unter Kündigungsfrist ist dabei die Zeitspanne zwischen Ausspruch der Kündigung und vorgesehener Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Die tarifvertraglich vereinbarte Mindestkündigungsfrist ist insoweit nicht maßgeblich.
Normenkette
MTV § 4
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1762/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsberichtes Kaiserslautern vom 04.12.1997 – Az.: 2 Ca 1762/97 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld in der unstreitigen Höhe von 1.719,90 DM in Anspruch.
Der Kläger war seit 01.01.1985 bei der Beklagten als Auditor beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 Anwendung.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.06.1996, dem Kläger zugegangen am 18.06.1996, zum 31.12.1996 gekündigt. Ab 20.06. befand sich der Kläger in Kurzarbeit. Die Beklagte zahlte den in § 4 Ziff. 5 Abs. 1 MTV vorgesehenen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld für die Monate September bis Dezember 1996. Im August 1996 erhielt der Kläger während der Werksferien das übliche Urlaubsentgelt. Mit der Klage begehrt er den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 19.06.1996 bis zum 31.07.1996.
Er hat vorgetragen:
Die Beklagte schulde den tariflichen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld „für die Dauer der Kündigungsfrist”, darunter sei die Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt zu verstehen. Die Auffassung der Beklagten, der Zuschuß sei nur für die Dauer der tariflichen Kündigungsfrist zu zahlen, sei unrichtig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.719,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelungen sei zu folgern, daß in § 4 Ziff. 5 MTV nur die tariflichen Mindestkündigungsfristen gemeint seien.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 04.12.1997 die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.719,90 DM verurteilt.
Gegen dieses ihr am 05.01.1998 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie am 03.02.1998 eingelegt und am 19.02.1998 begründet hat.
Die Beklagte bekämpft das angefochtene Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.1998 wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls im wesentlichen mit Rechtsausführungen und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Kündigungsfrist sei der Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem Datum, zu dem eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden müsse. Die tariflich vereinbarten Kündigungsfristen stellten Mindestfristen dar, deren Überschreitung grundsätzlich zulässig sei. Diese Mindestfristen seien jedoch nicht als Kündigungsfrist i.S.d. § 4 Abs. 5 MTV zu verstehen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungsbeantwortung vom 03.04.1998 Bezug genommen.
Es wird weiter Bezug genommen auf die im Termin vom 26.06.1998 protokollierten Erklärungen und Feststellungen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht der Rechtslage; die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.
Dies folgt aus der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die das erkennende Gericht ergänzend Bezug nimmt, sowie auf den nachfolgend gem. § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßt wiedergegebenen Erwägungen:
1.
Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger erhobenen Anspruch zutreffend aus § 4 Ziff. 5 Abs. 2 MTV abgeleitet. Diese Bestimmung lautet:
„Wird einem Arbeitnehmer vor Einführung, b...