Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber. Eigenkündigung. Kündigung. Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber und Eigenkündigung
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 6 Ca 268/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.08.2007, Az.: 6 Ca 268/07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet:
- Das Versäumnisurteil vom 20.03.2007 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalts B vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung nicht fristlos, sondern zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
- Der Streitwert wird auf 18.000,– EUR festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Kläger die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (Az.: 6 AZN 1054/08) zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung des Arbeitgebers.
Der am 05.06.1965 geborene, geschiedene Kläger, der gegenüber einer Tochter Unterhaltsleistungen erbringt, war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte, in der regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, angestellt.
Die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsentgeltes ist streitig. Seit Juli 2005 erhielt der Kläger jedoch keine Vergütungszahlungen mehr.
Der Beklagte, der Konzessionsinhaber der Gaststätte ist, behauptet, der Kläger habe dem vom Beklagten bestellten Generalbevollmächtigten A., der auch „Geschäftsführer” des Beklagten ist, am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das der Generalbevollmächtigte mit dem Vermerk „Kündigung angenommen” versehen habe:
Sehr geehrter Herr B. hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Arbeitsvertrag im A-Stadt
Aus persönlichen Gründen ist es mit leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Ihnen fortzusetzen.
Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat.
Lieber Herr B. ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen, Ihr”
Der Kläger behauptet, dieses Schreiben bereits im November 2003 unterzeichnet an Herrn A. übergeben haben zu müssen, um die Anstellung als Betriebsleiter zu erlangen.
Am 28.09.2005 unterzeichnete der Beklagten folgendes Schreiben:
„Bestätigung über Angestelltenverhältnis und Höhe des Nettogehalts von D., D- A-Stadt
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Wunsch von Herrn D., A-Stadt, zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), erkläre ich Frank B. an Eidesstatt folgendes:
- Herr D. war seit mindestens März 2004 bis einschließlich dem 28.07.2005 als Betriebsleiter in dem auf mich konzessionierten Betrieb, A-Stadt tätig und hat diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Bis zum 28.07.2005 war ich auch selbst, als Discjockey in diesem Betrieb tätig.
- Nach meiner Kenntnis war Herr D. ab dem 29.07.2005 bis einschließlich 24.08.2005, wegen einer Lungenentzündung, arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens besteht das Angestelltenverhältnis mit Herrn D. weiterhin fort, da mir eine rechtsverbindliche (schriftliche) Kündigung weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Herrn D. bekannt ist. Mir ist lediglich nach Hörensagen bekannt, das Herrn D. fernmündlich durch den Geschäftsführer Herrn Z gekündigt wurde und Hausverbot erteilt wurde.
- Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn D. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 6.000,00 vereinbart war und er dies auch monatlich durch Herrn Z bis einschließlich Juni 2005 ausgezahlt bekommen hat. Gründe warum Herr D. sein Gehalt seit Juli 2005 nicht mehr bekommt, sind mir nicht bekannt. Ausdrücklich bestätige ich, dass Herr D. bis zum 28.07.2005 die ihm obliegenden Aufgaben sehr gewissenhaft und engagiert erledigt hat, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammen gearbeitet habe.
Für weitere Fragen stehe ich gerne auch telefonisch unter XXXXXXX zur Verfügung. Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides Statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben.”
Die Parteien habe vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – einen Rechtsstreit um die Zahlung von Arbeitsentgelt (Az. 7 Ca 755/06) geführt, der erstinstanzlich mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember ...