Entscheidungsstichwort (Thema)
Inkennnissetzung. Zwischenzeugnis. Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Zwischenzeugnis setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht und nicht beendet wurde.
2. Ein Verkaufsleiter bekleidet keine Stellung, mit der ein Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt.
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1757/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Triers unter Aufrechterhaltung der Ziffer 1 und 2 teilweise abgeändert:
Die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ab 27.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten als Vertriebsassistentin in deren Verkaufsbüro A-Stadt tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen, die Parteien streiten um die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, gegebenenfalls zu welchen Modalitäten und um die Frage, ob die von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat.
Durch Telefax vom 18.11.2009, der Klägerin am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 04.12.2009. Das Telefax trägt die Unterschrift des Herrn G.. Dieser hatte auch mit der Klägerin wegen der Begründung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Ein gleichlautendes Kündigungsschreiben ging der Klägerin im Original am 11.12.2009 zu. Gegen beide Kündigungen hat sie Feststellungsklage erhoben, nachdem sie mit Schreiben vom 27.11.2009 und vom 16.12.2009 die Kündigungen wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hatte.
Im Jahre 2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt, zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass dieses Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, allerdings streiten die Parteien über den Endzeitpunkt, weil die Vereinbarung einer Probezeit bzw. deren Länge ebenfalls umstritten ist.
Die Klägerin hat vorgetragen,
ein monatliches Entgelt von 1.280,00 EUR brutto sei vereinbart, dies habe auch ihre Arbeitskollegin Z. erhalten. Die Kündigungen seien unwirksam, die per Telefax versandte Kündigung sei formnichtig. Die im Original zugegangene Kündigung sei deswegen unwirksam, weil der Zeuge G. nicht bevollmächtigt sei, die Beklagte in Personalangelegenheiten zu vertreten. Zuständig seien vielmehr der Niederlassungsleiter H. sowie der Personalchef K..
Die Klägerin hat beantragt,
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009, zugegangen am 18.11.2009, nicht zum 04.12.2009 aufgelöst wurde.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009, zugegangen am 11.12.2009, nicht zum 04.12.2009 aufgelöst wurde.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 04.12.2009 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die Klägerin sei auf reiner Provisionsbasis eingestellt worden. Zur Zusage eines Festgehaltes sei der Zeuge G. nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Zeugen zwar nach Arbeitsaufnahme auf ein Festgehalt angesprochen, dies wäre jedoch nur mit Zustimmung des Zeugen K. in Betracht gekommen, falls die Agentur für Arbeit einen Zuschuss gewährt hätte. Die Klägerin habe aber, was die Beklagte durch Vorlage eines Schreibens belegt, auf die Zuziehung der Arbeitsverwaltung ausdrücklich verzichtet. Die Zeugin Z. habe einen Vertrag auf Provisionsbasis mit einer für ein Jahr lautenden Provisionsgarantie, allerdings mit Zuschuss der Arbeitsverwaltung, erhalten.
Da sie eine Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu einem Festgehalt von 1.280,00 EUR zu begründen, nicht abgegeben habe, fechte sie vorsorglich wegen Irrtums das Arbeitsverhältnis an. Es hätte sodann nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Gleiches gelte, weil die Parteien sich offenbar über die Vergütung nicht geeinigt hätten, sodass es an einem wirksamen Vertragsabschluss fehle.
Sämtlichen Außendienstmitarbeitern sei bekannt, dass die Verkaufsleiter zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt seien, soweit es um Verträge von Angestellten im Außendienst auf Provisionsbasis gehe. Da die Klägerin bei der Amtseinführung des Herrn G. nicht anwesend gewesen sei, müsse sie sich zumindest so behandeln lassen, als ob sie von der Bevollmächtigung Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zwar die Befugnisse des Zeugen zum Absch...