Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Schriftform. Vertragsübernahme. Schriftform bei Aufhebungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis insgesamt übertragen werden soll (Vertragsübernahme), unterfällt § 623 BGB, da Folge eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber ist.
Normenkette
BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 11 Ca 1702/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06, wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01. Juli 2004 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
3. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses Arbeitsverhältnis inhaltlich als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgestaltet ist. Zur Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – im Wesentlichen ausgeführt: Insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 ergebe sich, dass es ungeachtet des tatsächlichen Arbeitseinsatzes des Klägers bei dem B. R. der (im Folgenden R. gGmbH) bei einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe verbleiben sollen. Auch der Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit der R. gGmbH habe nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geführt. Schließlich sei der Kläger auch nicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer der R. gGmbH geworden.
Gegen dieses ihr am 24.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 05.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 24.07.2007 begründet. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Im Wege der Hilfswiderklage begehrt sie die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01.07.2004 zwischen dem Kläger und der R. gGmbH auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
Zur Begründung ihrer Berufung und der Hilfswiderklage macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 24.07.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend:
Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 ergebe, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2002 auf die R. gGmbH überführt werden sollen. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Die Vereinbarung habe Niederschlag in der vom Kläger akzeptierten Stellenbeschreibung vom 12.07.2002 gefunden. Unter dem 01.07.2004 seien der damalige Geschäftsführer der Beklagten und der Handlungsbevollmächtigte der B. R. gGmbH mit dem Kläger im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung übereingekommen, dass bisherige Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.08.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der R. gGmbH fortzusetzen. Hierbei seien die Parteien offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits durch dauerhafte Versetzung zur R. gGmbH auf diese übergeleitet worden sei. Überdies habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls für die Zukunft nur noch zur R. gGmbH bestehen solle und die Beklagte mit In-Kraft-treten des Altersteilzeitvertrages als Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis habe ausscheiden sollen.
Die Veränderung von Arbeitsinhalten im September 2004 und April 2005 seien jeweils zwischen dem Kläger und der R. gGmH vereinbart worden. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zur R. gGmbH ergebe sich auch aus der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 22.08.2005.
In rechtlicher Hinsicht sei durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 01.07.2004 im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis identitätswahrend auf die R. gGmbH übergeleitet worden. Diese Überleitung scheitere auch nicht an § 623 BGB, da es gerade nicht zu einer von der Norm vorausgesetzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag gekommen sei. Selbst wenn aber von der Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme auszugehen wäre, sei eine Berufung des Klägers auf den Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformgebot unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens bzw. wegen Verwirkung gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe sich seit dem Jahre 2002 zu keinem Zeitpunkt auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Be...