Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigabe von Rechten. Zahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Kann dem Anschlußberufungskläger die Frist für die Begründung seiner Anschlußberufung verlängert werden?
2. Zur Auslegung einer Erklärung, es werde „Anschlußberufung” eingelegt.
Normenkette
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519b Abs. 1, § 522a
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 2 Ca 8/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 25.09.1997 – 2 Ca 8/97 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 75.661,14 festgesetzt.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Mai 1994 als Notgeschäftsführer der Beklagten abberufen. Im Anschluß daran bestand zwischen den Parteien (erneut) ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 14.07.1994 (s. dazu den gerichtlichen Vergleich vom 17.09.1996 – 6 Sa 534/96, Bl. 195 f, jener Akte, dort Ziff. 1). Die Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom 17.09.1996 – 6 Sa 534/96 – lautet wir folgt:
„Darüber hinausgehende geldwerte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Geschäftsführerverhältnis bestehen beiderseits nicht, – ausgenommen sind etwaige beiderseitige Ansprüche aus Versorgungs- bzw. Versicherungsverträgen, ihrem Abschluß und der Errichtung der Prämien”.
Erstinstanzlich klagten die Parteien – im Rahmen von Klage und Widerklage – mit den Anträgen, die auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils des ArbG Kaiserslautern vom 25.09.1997 – 2 Ca 8/97 – festgehalten sind.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gem. § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 25.09.1997 – 2 Ca 8/97 – (dort S. 2 ff. = Bl. 140 ff d.A.).
Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.09.1997 ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 08.10.1997 und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 09.10.1997 zugestellt worden (Empfangsbekenntnisse Bl. 153 f, d.A.). Die Berufung des Klägers ist am 31.10.1997 eingelegt, – am 19.11.1997 begründet und am 13.01.1998 zurückgenommen worden.
Am 06.11.1997 ist der Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen; in dem vorbezeichneten Schriftsatz heißt es u.a., daß „hiermit Anschlußberufung” eingelegt wird. Am 28.11.1997 ging der Fristverlängerungsantrag der Beklagten bei dem Landesarbeitsgericht ein. Daraufhin erließ der Vorsitzende der 6. Kammer des Berufungsgerichts den aus Bl. 174 d.A. ersichtlichen Beschluß, auf den verwiesen wird. Berufungsverhandlungstermin war am 20.11.1997 auf den 27.01.1998 bestimmt worden. Am 09.01.1998 ging der Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.1998 bei dem Berufungsgericht ein.
Die Beklagte erklärt (klarstellend), daß es sich bei der mit Schriftsatz vom 06.11.1997 eingelegten „Anschlußberufung” nicht um eine Anschlußberufung im eigentlichen und engeren Sinne handele. Die Beklagte will ihre Berufung als eigenständige bzw. selbständige Berufung verstanden wissen. Als „Anschluß”-Berufung sei die Berufung damals nur deswegen bezeichnet worden, weil im Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsschrift vom 06.11.1997 die gegnerische Berufung vom 29.10.1997 bereits vorgelegen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, daß ihrem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.01.1998 habe stattgegeben werden müssen. Die Beklagte verweist darauf, daß sie sich mit der Berufung vom 06.11.1997 nicht lediglich der zuvor schon von dem Kläger selbst eingelegten Berufung habe „anschließen” wollen, sondern vielmehr selbständig und unabhängig vom Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit habe angreifen wollen, als die Widerklage abgewiesen worden sei. Insbesondere aus den schon im Schriftsatz vom 06.11.1997 angekündigten Anträgen (– siehe dazu Seite 2 des Schriftsatzes = Bl. 163 d.A. –) werde deutlich, daß die Beklagte völlig unabhängig vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung habe einlegen wollen und eingelegt habe. Sei aber – so argumentiert die Beklagte weiter – die (fristgerecht) mit Schriftsatz vom 06.11.1997 von der Beklagten eingelegte Berufung als eigenständige, d.h. „normale” Berufung anzusehen, so hätte dem Verlängerungsantrag in jedem Falle stattgegeben werden müssen. Die Fristverlängerung hätte aber auch dann gewährt werden müssen, wenn man den Schriftsatz vom 06.11.1997 nur als Anschlußberufung im strengen rechtlichen Sinne werte. Die Beklagte meint, daß einem Anschluß-Berufungskläger schon aus Gründen der Waffengleichheit – insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um eine selbständige Anschlußberufung handele, in gleicher Weise wie dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Verfügung stehen müsse, eine Verlängerung der Frist zur Begründung seiner (Anschluß-) Berufung zu beantragen. Die Bek...