Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsachenvortrag zur Zeugnisberichtigung. Tatsachenvortrag. Zeugnisberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer muss, um im Rahmen eines Zeugnisberichtigungsprozesses Bestnoten verlangen zu können, darstellen, was er in der Zeit seiner Tätigkeit an besonders erwähnenswerten und herausragendsten Aktivitäten oder Fertigkeiten tatsächlich angewendet hat, die zu der gewünschten Beurteilung hätten führen können.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 5 Ca 334/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.11.2004; Aktenzeichen 9 AZN 789/04 (A))

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 02.12.2003 – AZ: 5 Ca 334/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen der Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, welches die Beklagte unter dem 31.07.2002 der Klägerin erteilt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Zeugnis, welches in Kopie zur Akte gereicht wurde, verwiesen (Bl. 58-59 d. A.).

Die Klägerin hat ihre Klage vom 31.01.2003, welche am 04.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, damit begründet, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig sei und auch den tatsächlichen Leistungen der Klägerin nicht entspreche. Der Klägerin stehe eine sehr gute Benotung für ihre Leistungen zu, während die Bewertung des Zeugnisses der Beklagten allenfalls die Note 2 entspreche. Sowohl der Beklagte als auch die Eltern der betreuten Kindern seien mit der Leistung der Klägerin zufrieden gewesen und hätten das Ausscheiden der Klägerin sehr bedauert.

Während die Anmeldezahl im Kindergarten aufgrund des Eintritts der Klägerin stark gestiegen seien, hätten eine Reihe von Eltern ihre Kinder nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Kindergarten genommen. Sie habe auch den Kontakt zu umliegenden Waldorf-Kindergärten und Waldorf-Schulen neu aufgenommen und ausgebaut. Die Klägerin habe auch hervorragend Öffentlichkeitsarbeit geleistet, in den gemeinsamen Konferenzen mit Erziehern und Lehrern der Kindergärten über die örtlichen Grenzen hinaus bekannt geworden sei. Diese Aspekte seien im Zeugnis nicht berücksichtigt, aber für die weitere Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern entscheidungserheblich, zumal die Klägerin als Leiterin der Einrichtung tätig gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis vom 17.01.2003 wie folgt zu ändern und auf dem Briefbogen des Beklagten mit Datum 31.07.2002 auszufertigen:

„Zeugnis

Frau A., geboren am 29.10.1953, war vom 01.04.1998 bis 31.07.2002 in unserem eingruppigen Kindergarten als Leiterin der Einrichtung und als Gruppenleiterin beschäftigt.

Frau A. arbeitete in der Gruppe häufig mit einer Zweitkraft und einer Vorpraktikantin zusammen, in personellen Ausfallzeiten auch mit Elternhilfe. Sie war für die Anleitung der Vorpraktikantin zuständig. Dies tat sie bestens mit täglichen Arbeitsbesprechungen und wöchentlichen Konferenzen mit gutem Einfühlungsvermögen.

In der pädagogischen Arbeit verstand es Frau A. mit innerer Ruhe und Gelassenheit auf die verschiedenen Alterstufen (2, 5 – 7 Jahre) angemessen einzugehen. Ihre liebevolle Zuneigung zu den Kindern, ihre Einfühlsamkeit und große Umsicht wurden von allen sehr geschätzt. Das Feiern der christlichen Jahresfeste, die christlich-religiöse Erziehung, Üben und Pflegen der Sinneswahrnehmungen und Sprecherziehung waren Schwerpunkte ihres pädagogischen Anliegens. Ihre besonderen Fähigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich, die insbesondere in den Puppenspielen zum Ausdruck kamen, wurden von den Kindern und Eltern sehr gut angenommen.

Ihre praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in der Waldorfpädagogik kamen sowohl den Kindern, als auch den Eltern und Mitarbeitern unseres Kindergartens zugute. Durch ihre Erfahrung und Formkraft erlebte sowohl das einzelne Kind als auch die Gesamtgruppe adäquate sehr gute Führung. Besonderen Wert legt Frau A. auf die pflegerischen und hygienischen Aspekte. Vorbildlich nahm sie die Aufgaben um Haus und Garten wahr.

Die alle vier Wochen stattfindenden Elternabende waren abwechslungsreich gestaltet und theoretisch gut aufgebaut. Den Hintergrund der Waldorfpädagogik konnte Frau A. in einer klaren, verständlichen Art und Weise allen zugänglich machen. Einzelne Elterngespräche und vereinbarte Hausbesuche waren für Frau A. ein selbstverständlicher Bestandteil ihres pädagogischen Auftrages. Ihre Sozialkompetenz ging weit über den pädagogischen Alltag hinaus.

Durch Frau Z.s Einsatz konnte die Kleinkindeurythmie eingeführt werden. Mit Frau Z.s Eintritt in den Kindergarten erlebte diese einen positiven Aufschwung, was sich in der ansteigenden Anmeldezahl der Kinder und in der freudig gestimmten Atmosphäre dokumentierte. Weiter nahm Frau A. für unseren Kindergarten die Verbindung zu umliegenden Walddorfkindergärten auf. Der Kontakt zu der ...

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