Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung für Kunsterzieher an Realschulen. sonstigem

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die vertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der TdL-Richtlinien im Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft.

2. Die „Kölner Werkschule” ist keine Kunsthochschule oder Kunstakademie i.S. des Abschnitts B 2 Nr. 7 TdL (Eingruppierung für Kunsterzieher an Realschulen).

 

Normenkette

Teil-Richtlinien

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 10.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3650/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom10.10.1997 – 2 Ca 3650/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger studierte 1962 bis 1966 an der Kölner Werkschule acht Semester und wurde dort zum Meisterschüler ernannt. Er ist seit dem 28.08.1968 als Kunsterzieher an der Realschule M. beschäftigt. Die Parteien haben am 27.08.1969 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dessen § 2 auf das Angestelltenverhältnis der BAT sowie die Anlagen 2 1 und 2 y zu diesem Tarifvertrag Anwendung finden. Nach § 5 des Arbeitsvertrages wird der Angestellte in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 32 der Akte Bezug genommen. Der zunächst bis zum 31.07.1970 befristete Vertrag wurde am 24.07.1970 bis zum 31.07.1971 verlängert. Am 15.07.1971 haben die Parteien schriftlich das Arbeitsverhältnis unbefristet verlängert. Am 15.06.1990 haben die Parteien schließlich einen Änderungsvertrag abgeschlossen, wonach das Stundendeputat 26 Stunden beträgt. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, hilfsweise IV a BAT.

Der Kläger hat vorgetragen,

für ihn seien die Voraussetzungen für eine Vergütung als Kunsterzieher nach Abschnitt B II 7 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erfüllt, so daß nach sechsjähriger Bewährung Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen sei. Sein Studium an der Kölner Werkschule sei dem an einer Kunsthochschule vergleichbar. Das Privileg zur Ernennung von Meisterschülern sei sonst nur Kunsthochschulen und Kunstakademien vorbehalten. Er beziehe sich im übrigen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage nach der Vergütungsgruppe III der Lehrer-Richtlinien der TdL zu bezahlen hat;
  2. hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte den Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage nach der Vergütungsgruppe IV a der Lehrer-Richtlinien der TdL zu bezahlen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die Differenzierung bei der Lehrervergütung sei durch die unterschiedliche Ausbildung gerechtfertigt. Der Kläger habe kein Studium an einer Kunsthochschule oder an einer Kunstakademie absolviert. Das Studium an der Kölner Werkschule sei damit auch nicht gleichzusetzen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 10.10.1997 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 54 bis 57 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 12.02.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 11.03.1998 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung mit am 08.05.1998 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluß vom 23.03.1998 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.1998 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, daß es in der BRD außer der Kölner Werkschule keine Werkschule gegeben habe, die berechtigt gewesen sei, Meisterschüler zu ernennen. Diese Auszeichnung sei keinesfalls der Regelfall am Ende eines Studiums, sondern werde nur besonders begabten Studierenden erteilt. Die Kölner Werkschule habe auf höchstem Ausbildungsniveau gestanden. Dies ergebe sich bereits allein aufgrund der Besetzung der Kölner Werkschule mit herausragenden Persönlichkeiten. Sie sei daher in jeder Beziehung von der Ausbildungsqualität her mit einer Kunsthochschule oder Kunstakademie vergleichbar.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.1997, zugestellt am 12.02.1998, festzustellen, daß die Beklagte den Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage nach der Vergütungsgruppe III der Lehrer-Richtlinien der TdL zu bezahlen hat.
  2. hilfweise, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.1997, zugestellt am 12.02.1998, festzustellen, daß die Beklagte den Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage nach der Vergütungsgruppe IV a der Lehrer-Richtlinien TdL zu bezahlen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und heb...

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