Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierung in Gehaltsgruppe C 8 TV AL II. Spezialausbildung alleine nicht ausreichend für gesteigerte Anforderungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers mit Zusatzschulung und Bestellung zum ADR/GGVSEB-Experten reicht für die in Gehaltsgruppe C8 TV AL II geforderten, gesteigerten Anforderungen nicht aus.
Normenkette
TVG § 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 29.10.2019; Aktenzeichen 3 Ca 572/19) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
Der Kläger wird derzeit entsprechend der Gehaltsgruppe D1-3/E vergütet und erhält danach 4.022,85 EUR brutto monatlich. Er ist Kraftfahrzeugmechanikermeister (Meisterbrief vom 19. Januar 1995, Bl. 4 d. A.) und hat zusätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Schulungen im Bereich ADR (Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) absolviert. Im Dezember 2014 wurde er zum "ADR / GGVSEB Expert" bestellt (Bl. 12 d. A.). Seit dem 1. November 2016 ist er für die Überprüfung und Zulassung von Gefahrgutfahrzeugen zuständig. Ihm obliegt die Entscheidung, ob ein militärisches Fahrzeug für Gefahrguttransporte im Straßenverkehr zugelassen werden darf. Mit dem ihm persönlich zugeordneten Dienstsiegel (Stempel) erteilt er die Zulassung oder verweigert diese.
Mit seiner am 29. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Kläger seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe C8 ab dem 1. September 2017.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2019 - 3 Ca 572/19 - Bezug genommen.
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 18. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würden die Voraussetzungen für die reklamierte Vergütungsgruppe C8 vorliegen. Die Gehaltsgruppe C6 erfordere eine berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Zu dieser Gruppe gehöre auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftlich berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordere. Hierunter falle als Tätigkeitsbeispiel der Ingenieur. Die Berufsausbildung von drei Jahren und die Erarbeitung der Erfahrung als Geselle sei Voraussetzung zur Erfüllung dieser Eingruppierung. Aus dem Tätigkeitsbeispiel Ingenieur sei zu entnehmen, dass Grundvoraussetzung für die Tätigkeit eigentlich eine akademische Ausbildung bzw. dem gleichgestellt ein Meisterbrief erforderlich sei. In Abweichung lasse die Stellenbeschreibung eine dreijährige Ausbildung als Geselle ausreichen. Die Gehaltsgruppe C7 erfordere eine Spezialausbildung und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten oder gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet und weitgehend eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative. Er habe den höchsten Handwerkerabschluss als Meister. Selbst dieser dem akademischen Abschluss gleichgestellte Ausbildungsgrad sei zur Erfüllung der Tätigkeit nicht ausreichend. Denn um als sog. GGVSEB-Experte eingesetzt zu werden, bedürfe es entsprechender Zusatzqualifikationen. Mit allgemeinen gründlichen Kenntnissen des betreffenden Berufes als Kfz-Meister könne die Tätigkeit als GGVSEB-Experte nicht erfüllt werden. Die fahrzeugspezifischen sowie technischen Überprüfungen der sicherheitsrelevanten Bauteile eines Kraftfahrzeuges würden weitergehende Kenntnisse voraussetzen. Als sog. Experte seien die technischen und rechtlichen Vorgaben gemäß § 14 Abs. 4, ...