Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergrupierung
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.05.1993; Aktenzeichen 7 Ca 1629/92) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – AZ: 7 Ca 1629/92 – vom 06.05.1993 wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf tarifliche Vergütung nach der Gehaltsgruppe C 8 des Hauptteils II des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II).
Der Kläger, der ausgebildeter Volljurist ist, war vom 21.05.1987 bis 30.06.1993 in der Dienststelle … bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV AL II Anwendung.
Er war zuletzt in die Gehaltsgruppe C-7 a/6 eingruppiert und bezog eine Bruttovergütung von 5.498,– DM.
Dem Kläger waren folgende Tätigkeiten übertragen:
- Die Beratung der amerikanischen Vorgesetzten der deutschen Arbeitnehmer in Arbeitnehmer-/Arbeitgeberangelegenheiten, sowohl in tatsächlicher als auch in juristischer Hinsicht, und des Personalleiters in arbeitsrechtlichen sozialrechtlichen und tarifrechtlichen Fragen.
- Die Besprechungen und Interessenwahrnehmung für die Dienststelle als Arbeitgebervertreter gegenüber der Betriebsvertretung.
- Die Beratung des Flugplatzkommandanten in dessen Funktion als Dienststellenleiter gemäß dem Bundespersonalvertretungsgesetz.
- Umfassende Kontroll- und Überlappungsfunktionen für das gesamte nichtamerikanische Beschäftigungsprogramm.
- Die innerhalb der Dienststelle zu erfolgende Vorbereitung und Führung von Arbeitsgerichtsprozessen, sowie die Vertretung der Dienststelle im Arbeitsgerichtsverfahren.
Dem Kläger war im August 1988 durch den damaligen Dienststellenleiter eine beschränkte Handlungs- und Zeichnungsermächtigung erteilt, die sich auf die nichtamerikanischen Personalangelegenheiten bezog. Eine Zeichnungsbefugnis für Abmahnungen, Einstellungen, Entlassen etc. bestand nicht. Der Kläger arbeitete unter der Aufsicht eines (US-)Abteilungsleiters, der seinerseits dem Zivilpersonaloffizier unterstellt war. Weisungsbefugte Vorgesetzte waren ausschließlich der Personal- und der Dienststellenleiter.
Mit seiner vorliegend am 28.09.1992 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger die rückwirkende Eingruppierung und Entlohnung nach Vergütungsgruppe C-8 TVAL 2.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
ihm stünde ein Anspruch nach C-8 TV AL zu, da er die Tätigkeiten eines Rechtsberaters gemäß dem Tätigkeitsbeispiel der begehrten Gehaltsgruppe ausgeübt habe. Er habe seine Tätigkeitsbereiche eigenverantwortlich ausgeübt, ohne daß eine fachliche Aufsicht und/oder Kontrolle durch Vorgesetzte ausgeübt worden sei. Die Höhergruppierung sei auch nach der internen Verwaltungsvorschrift betreffend der Feststellung der Eingruppierungen (USAFER 40-10) begründet. Es sei auch kein Ausschluß des Anspruches nach § 49 Ziff. 3 TV AL II anzunehmen. Er habe sein Begehren am 04.03.1991 rückwirkend zum 01.10.1990 beantragt und sei wiederholt am 23.04.1991, 21.10.1991 und 15.04.1992 bei seinem damaligen Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter vorstellig und dahingehend beschieden worden, daß man seinen Antrag unterstützen und prüfen werde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.10.1990 nach der Vergütungsgruppe C-8 (Sondergehaltstabelle SSS) zu vergüten, hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.04.1992 nach Vergütungsgruppe C-8 (Sondergehaltstabelle SSS) zu vergüten.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen,
dem Hauptantrag stünden bereits die Ausschlußfristen des § 49 Ziff. 3 TV AL II entgegen. Die Tätigkeit des Klägers sei lediglich der Gehaltsgruppe 7 a TV AL II zuzuordnen. Entscheidend seien die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und nicht die berufliche Qualifikation des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift (Bl. 1–4 d.A.) und ihre Ergänzung (Bl. 15–22 d.A., sowie Bl. 46–49 d.A.) und die Klageerwiderung (Bl. 42–45 d.A.) die vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichtes vom 06.05.1993 (Bl. 50 + 51 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.05.1993 – 7 Ca 1629/92 – die Klage abgewiesen und dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger einen engeren Bereich bearbeite und deshalb als „juristischer Sachbearbeiter” und nicht als Rechtsberater angesehen werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger den für die begehrte Eingruppierung notwendigen gesteigerten Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen können.
Hinsichtlich des Urteilstatbestandes und den...