Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagszuschlag. Feiertagsarbeit. Freizeitausgleich. FEIERTAGSZUSCHLÄGEN
Leitsatz (amtlich)
Für die an gesetzlichen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit steht den Arbeitnehmern des DRK nach § 39 Abs. 1 Satz 2 lit. d. aa DRK-TV nur ein Zeitzuschlag von 35 % zu dem Grundstundenlohn zu, da der Freizeitausgleich nach § 15 Unterabsatz 2 DRK-TV durch die dienstplanmäßig gewährte Freizeit erfolgt.
Ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag besteht hiernach nicht.
Normenkette
DRK-TV
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 7 Ca 1236/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach– vom 23.02.1994 –Az. 7 Ca 1236/93– abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für geleistete Feiertagsarbeit zustehen.
Der Kläger ist beim Beklagten als Rettungsassistent im Schichtdienst zu einem Stundenlohn von 18,32 DM brutto beschäftigt. Der Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes (RettDG); dieser muß täglich rund um die Uhr aufrechterhalten werden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.
Der Kläger arbeitet nach einem im voraus aufgestellten Dienstplan, in dem die Arbeitsstunden in der Weise verteilt werden, daß jeder Arbeitnehmer im Monat seine regelmäßige Arbeitszeit ableistet.
Der Kläger arbeitete gemäß dem Dienstplan an folgenden Feiertagen bzw. Vorfesttagen: 18.11.1992 (Buß- und Bettag), 25.12.1992 (1. Weihnachtsfeiertag), 26.12.1992 (2. Weihnachtsfeiertag), 09.04.1993 (Karfreitag), 11.04.1993 (Ostersonntag), 12.04.1993 (Ostermontag), 30.05.1993 (Pfingsten), 31.05.93 (Pfingsten), 03.10.1993 (Tag der deutschen Einheit), 01.11.1993 (Allerheiligen), 17.11.1993 (Buß- und Bettag). Seine Arbeitszeit betrug an diesen Tagen insgesamt 114,5 Stunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 02.02.1994 verwiesen. Für die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden zahlte ihm der Beklagte jeweils einen Zeitzuschlag von 35% pro Stunde. In der jeweils nächsten oder übernächsten Kalenderwoche waren für den Kläger dienstplanmäßig freie Tage vorgesehen, deren zeitlicher Umfang mindestens der geleisteten Feiertagsarbeit entsprach. Hinsichtlich der genauen zeitlichen Lage dieser Tage wird auf die Angaben des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 19.08.1993 und vom 02.12.1993 sowie die zugehörigen Anlagen (Dienstpläne und Stundennachweise) verwiesen. Einen darüber hinausgehenden, zusätzlichen Freizeitausgleich gewährte der Beklagte dem Kläger nicht.
Mit seiner am 01.12.1993 erhobenen und mit Schriftsatz vom 15.02.1994 erweiterten Klage begehrt der Kläger Zahlung zusätzlicher Zeitzuschläge von je 100%.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Beklagte verstoße gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 lit. d DRK-TV. Danach sei, wenn ein Freizeitausgleich nicht erfolge, ein Zeitzuschlag von 135% zu zahlen. Da der Zeitzuschlag zu der Grundvergütung hinzukomme, sei mithin eine Gesamtvergütung von 235% zu zahlen.
Daß er in der Folge dienstplanmäßig frei gehabt habe, genüge nicht den Anforderungen an einen Freizeitausgleich im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. d bb DRK-TV. Durch die Arbeit an Wochenfeiertagen komme es für ihn gegenüber Nicht-Schichtarbeitern zu einer Arbeitszeitverlängerung, die nur dadurch ausgeglichen werden könne, daß ihm ein zusätzlicher freier Tag gewährt werde. Diese zusätzliche Freizeit dürfe nur ihm zugute kommen, nicht aber einem Kollegen, der an dem Wochenfeiertag dienstplanmäßig nicht gearbeitet habe. Der Beklagte habe den Nachweis, daß es sich bei den ihm, dem Kläger, gewährten freien Tagen um zusätzliche Freizeit handele, nicht geführt.
Der Beklagte habe auch jahrelang für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135% gewährt, dann aber 1992 ohne ersichtlichen Grund seine diesbezügliche Praxis geändert. Durch die jahrelang zugunsten der Arbeitnehmer vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Übung sei ein Anspruch auf deren Beibehaltung entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2170,92 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich aus 870,20 DM ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (21.07.1993) und aus dem sich aus 1.300,72 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung (04.02.1994) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Dem Kläger stehe lediglich ein Zeitzuschlag von 35% zu. § 15 Unterabsatz 2 Satz 2 DRK-TV entspreche § 15 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT, so daß auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden könne. Danach ...