Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.10.2000; Aktenzeichen 8 Ca 1439/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.10.2000, Az.: 8 Ca 1439/00 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.05.2000 hinaus fortbesteht.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.779,00 DM festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Wegen des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 05.10.2000 (S. 2 bis 4 = Bl. 36 bis 38 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das möglicherweise als Kündigung anzusehende Schreiben vom 12.05.2000 zum 31.05.2000 beendet wurde,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.05.2000 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 05.10.2000 (Bl. 35 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dabei hat das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Klageantrag zu Ziffer 1 zulässig ist und weiter ausgeführt, dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Befristung zum 31.05.2000 beendet worden sei. Der zulässige Klageantrag zu Ziffer 2 sei aus dem gleichen Grunde unbegründet. Das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ergebe sich insbesondere nicht aus § 625 BGB, zumal beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Auslaufens des bis 15.02.2000 befristeten Arbeitsvertrages darüber einig gewesen seien, dass noch eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Befristung zu treffen sei. Angesichts dieser Einigkeit könne aus der bloßen Urlaubsgewährung und anschließenden Weiterbeschäftigung nicht abgeleitet werden, dass nunmehr ein Arbeitsverhältnis auf Dauer vereinbart sein solle. Als der Kläger das Empfangsbekenntnis für das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2000 unterzeichnet habe, habe er gleichzeitig sein Einverständnis mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31.05.2000 erklärt. Die auf einen Irrtum gegründete Anfechtung des Klägers gehe ins Leere, da er angesichts des eindeutigen Textes auf dem Empfangsbekenntnis keinem Irrtum darüber habe unterliegen können, dass er eine befristete Verlängerung seines Arbeitsvertrages unterzeichne.

Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages sei nicht im Rahmen des Beschäftigungsförderungsgesetzes erfolgt, so dass sich auch eine Diskussion der Frage erübrige, ob eine dementsprechende Befristungsverlängerung ausschließlich vor Ablauf des zu verlängernden Arbeitsvertrages möglich sei. Vorliegend hätten die Parteien der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses den sachlichen Grund der Erprobung zugrundegelegt, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.03.2000 ergebe. Die Befristungsdauer orientiere sich vorliegend auch hinreichend an dem Befristungsgrund, zumal eine Befristung für 3 1/2 Monate im Hinblick auf die etwaige anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis angemessen sei. Die Verlängerung der Befristung habe auch nicht einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gedient, zumal die Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines auf Dauer angelegten Angestelltenverhältnisses zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 05.10.2000 (Bl. 38 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen, welche ihm am 24.10.2000 zugestellt worden ist, am 24.11.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.12.2000 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

er habe durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2000 keine Willenserklärung abgegeben. Das von der Gegenseite vorformulierte Schreiben sei unmissverständlich als „Empfangsbekenntnis” überschrieben gewesen, so dass er nicht damit habe rechnen müssen, eine Willenserklärung abzugeben. Falls man trotzdem von einer Befristungsvereinbarung ausgehe, so sei diese, angesichts der Verletzung des Schriftformerfordernisses aus § 4 Abs. 2 BAT rechtsunwirksam, zumal eine Unterzeichnung der Willenserklärung nicht auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 2 BGB) erfolgt sei. Soweit eine Anschlussbefristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz als zustande gekommen unterstellt werde, so sei diese nicht...

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