Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. Anlegung. Ausscheiden, vorzeitiges. Betriebsrente. Kürzung, doppelte. Versorgungsordnung. AGB-Kontrolle einer Versorgungsordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Fall vorzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist davon auszugehen, dass der durch die natürliche Kürzung gem. § 2 BetrAVG ermittelte Besitzstand zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens wegen des früheren und längeren Bezugs der Altersrente nur dann ein zweites Mal um den sog. versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden kann, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. Fehlt eine derartige Bestimmung, kann die Kürzung stattdessen nur in der Weise erfolgen, dass die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze zusätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt wird (sog. unechter versicherungsmathematischer Abschlag).
2. Handelt es sich bei einer Versorgungsordnung um eine Betriebsvereinbarung finden die §§ 305 ff. BGB gem. Abs. 4 S.1 keine Anwendung.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 6; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2653/06) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2007 – 1 Ca 2653/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 31.05.1939 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 01.06.2002 bezieht er vorgezogene gesetzliche Altersrente. Seitdem erhält er von der Beklagten auch eine betriebliche Altersrente. Diese betrug ursprünglich 1.368,89 EUR brutto, gem. § 16 BetrAVG wurde sie ab Juli 2005 um 3,8 % auf 1.420,91 EUR brutto erhöht.
Hinsichtlich der vorliegend anwendbaren Versorgungsordnung der M. A. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sowie deren Einleitung mit erläuternden Ausführungen, soweit hier maßgeblich, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 142 d. A.) Bezug genommen.
Soweit die Beklagte die vorgezogenen Altersrente gekürzt hat (siehe Bl. 34 ff. d. A.), weil der Kläger die maximal bei der Beklagten erreichbaren Dienstjahre – vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Rentenbeginn mit 65 Jahren – nicht abgeleistet hat, wird dies vom Kläger nicht beanstandet. Darüber hinaus hat die Beklagte allerdings die Alterspension des Klägers für jeden der 24 Monate des vorzeitigen Bezuges zusätzlich um monatlich 0,5 % (versicherungsmathematischer Abschlag), insgesamt also um 12 % gekürzt. Dagegen wendet sich der Kläger.
Der Kläger hat vorgetragen,
die zusätzliche Kürzung seiner Altersversorgung um den versicherungsmathematischen Abschlag sei nicht berechtigt, weil dieser in der Versorgungsordnung nicht, jedenfalls nicht ausreichend geregelt sei. Er ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung. Auch in der Einleitung der Pensionsordnung sei der pauschalierte Abschlag in Höhe von monatlich 0,5 % nicht geregelt. Zur Berechnung der Klageforderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im streitigen Tatbestand des Klägersachvortrags (Seite 4 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 143 d. A.). Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.504,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch in Höhe von monatlich 1.420,90 EUR brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren 83,96 EUR brutto, fällig jeweils am letzten des Monats, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Versorgungsordnung sehe ausweislich des eindeutigen Wortlauts in § 8 Abs. 2 neben der Kürzung aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens wegen des früheren Bezugs auch einen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Die von ihr angenommene Höhe von monatlich 0,5 % ergebe sich aus der Versorgungsordnung, zumindest aus den in der Einleitung der Versorgungsordnung im Einzelnen dargestellten Beispielsfällen. Sie sei zudem üblich. Die pauschale Kürzung um 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns dürfe von ihr vorliegend im Übrigen jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil dem Kläger bei einer exakten versicherungsmathematischen Berechnung (vgl. Bl. 121 f. d. A.) eine lediglich geringere monatliche Betriebsrente von „nur” 1.345,53 EUR zustehe.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22.08.2007 – 1 Ca 2653/06 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 142 bis 149 d. A. Bezug genommen.
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