Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe von Verletztenrente gem. § 4 Nr. 1 TaSS. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung von Verletztenrente auf die Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 TaSS

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 4 Ca 715/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 6 AZR 513/97)

 

Tenor

1.)

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.03.1997 – 4 Ca 715/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.)

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Anrechnungsfähigkeit von Unfallrenten auf die Leistungen des Klägers gemäß dem Tarifvertrag Soziale Sicherung.

Der Kläger war vom 07.04.1965 bis zum 31.01.1996 bei den … als Control Lead Inspektor beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 28.06.1995 zum 31.01.1996 durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 23.01.1996, der folgenden Wortlaut hat:

1.)

Die Parteien stellen fest, daß das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 28.06.1995 zum 31.01.1996 enden wird.

2.)

Die Beklagte zahlt an den Kläger – ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes – eine Abfindung in Höhe von 17.200,– DM brutto = netto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Eine dem Kläger nach dem TVzlt zustehende Abfindung ist in diesem Betrag enthalten.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Tarifvertrag Soziale Sicherung (TaSS); er hat Anspruch auf Leistung gemäß § 4 TaSS. Diese wird dem Kläger ab seinem Ausscheiden gewährt. Das Amt für Verteidigungslasten rechnet dem Kläger allerdings dabei in vollem Umfang seine Ansprüche aus Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 20.01.1988 an.

Der Kläger hat vorgetragen, die Anrechenbarkeit sei ausgeschlossen, da die Leistugen sehr wohl vom Einkommen des jeweiligen Berechtigten beeinflußt würden. Die Beiträge zur Unfallversicherung richteten sich nämlich jeweils nach dem entsprechenden Arbeitnehmereinkommen.

Der Kläger hat beantragt,

1.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Überbrückungsleistungen gemäß TaSS ohne Anrechnung der Unfallrente aus dem Arbeitsunfall vom 20.01.1988 zu gewähren.

2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.423,20 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Unfallrente, die der Kläger beziehe, falle unter das Tatbestandsmerkmal der „anderen Leistung” im Sinne von § 5 TaSS. Die Rente selbst werde nicht vom Einkommen beeinflußt, sondern sie werde gemäß § 579 Abs. 1 RVO der Steigerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich angepaßt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern –Auswärtige Kammern Pirmasens–, hat durch Urteil vom 05.03.1997 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 29 bis 32 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16.04.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 15.05.1997 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.06.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, daß die Auffassung des Arbeitsgerichts Sinn und Hintergrund der §§ 4, 5 TaSS wiederspreche. Die Verletztenrente werde vom Einkommen des Klägers beeinflußt (§ 5 TaSS). Es sei zwar richtig, daß nach § 579 Abs. 1 RVO die Anpassung der Verletztenrente entsprechend dem Prozentsatz erfolge, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung veränderten. Allerdings sei zu beachten, daß sich die Beiträge zur Unfallversicherung jeweils nach dem entsprechenden Arbeitnehmereinkommen richteten. Entsprechend differierten danach (unabhängig von den späteren Anpassungen) auch die Höhen der jeweiligen Ursprungsrenten. Entscheidend komme hinzu, daß bereits der Wortlaut des § 5 TaSS zeige, daß erkennbare Leistungen angerechnet werden sollen, die allein aus öffentlichen Leistungen erwachsen. Dies sei bei der Unfallrente jedoch gerade nicht der Fall. Die Unfallrente gelange deshalb zur Auszahlung, weil die jeweiligen Arbeitnehmer zuvor Beiträge entrichtet hätten, wozu sie gesetzlich verpflichtet seien.

Der Kläger beantragt,

1.) Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – 4 Ca 1027/96 P – vom 05.03.1997, zugestellt am 16. April 1997, wird aufgehoben.

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Überbrückungsleistungen gemäß TaSS ohne Anrechnung der Unfallrente aus dem Arbeitsunfall vom 20.01.1988 zu gewähren.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 12.532,40 zu zahlen.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die...

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