Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe von Unfallrente gem. § 4 Nr. 1 TaSS. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Zur Anrechnung von Unfallrente auf die Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 TaSS
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1027/97) |
Nachgehend
Tenor
1.)
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.03.1997 – 4 Ca 1027/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.) Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Anrechnungsfähigkeit von Verletztenrenten aus Arbeitsunfällen anläßlich einer früheren Tätigkeit des Klägers bei einem anderen Arbeitgeber.
Der Kläger war vom 01.08.1993 bis zum 30.11.1995 bei einer Dienststelle der … in … als Sachbearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge Truppenabbaus aufgrund einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 28.06.1995 zum 30.11.1995 und aufgrund eines vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12.08.1996 abgeschlossenen Vergleiches mit folgendem Inhalt:
1.)
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung wegen Schließung der Dienststelle vom 28.06.1995 am 30.11.1995 sein Ende gefunden hat.
2.)
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust seines sozialen Besitzstandes entsprechend der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 18.635,– DM zu zahlen.
3.)
Die Parteien sind sich darüber einig, daß in der in Ziffer 2 genannten Summe alle sich aus dem TVZLT ergebenden weiteren tarifvertraglichen Leistungen enthalten sind.
4.)
Damit sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten.
5.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.
Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung vom 31.08.1971, weil er infolge Personaleinschränkung gekündigt worden ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 TV Soziale Sicherung erfüllt.
Das A. rechnet dem Kläger bei der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TaSS in vollem Umfang seine Ansprüche aus Unfallrente aufgrund von Arbeitsunfällen bei früheren Arbeitgebern aus den Jahren 1963 und 1979 an. Der Kläger hat vorgetragen, der bloße Text des Tarifvertrages in § 4 TaSS zeige, daß erkennbar nur Leistungen angerechnet werden könnten, die aus öffentlichen Leistungen erwachsten. Dies sei bei der Unfallrente jedoch gerade nicht der Fall. Die Unfallrente gelange deshalb zur Auszahlung, weil die jeweiligen Arbeitnehmer zuvor Beiträge entrichtet hätten. Die Beiträge zur Unfallversicherung richteten sich aber nach dem entsprechenden Arbeitseinkommen. Somit könne die Unfallrente nicht angerechnet werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Überbrückungsbeihilfe gemäß Tarifvertrag Soziale Sicherung ohne Anrechnung der Unfallrente aus den Arbeitsunfällen aus den Jahren 1963 und 1979 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Unfallrente, die der Kläger beziehe, falle unter das Tatbestandsmerkmal der „anderen Leistungen” in § 5 TaSS. Sinn und Zweck der Unfallrente sei, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Die Rente selbst werde nicht vom Einkommen des Verletzten beeinflußt, sondern sie werde gemäß § 579 Abs. 1 RVO gemäß der Steigerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich angepaßt.
Der Kläger beantragt,
1.) Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – 4 Ca 1027/96 P – vom 05.03.1997, zugestellt am 16. April 1997, wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Überbrückungsleistungen gemäß TaSS ohne Anrechnung der Unfallrente aus den Arbeitsunfällen aus den Jahren 1963 und 1979 zu gewähren.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 17.901,80 zu zahlen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, daß es sich bei der Verletztenrente um eine andere Leistung im Sinne des § 5 TaSS handele. Der Versicherte erhalte diese Rente, wenn die Unfallrente MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall andauere und die MdE mindestens 20 % betrage. Sie gleiche den abstrakten Schaden des Arbeitsunfalles aus, wobei es auf eine konkrete Minderung des Erwerbseinkommens nicht ankomme. Auch wenn ein Versicherer nach dem Unfall seinen bisherigen Beruf zu dem gleichen Entgelt wie zuvor ausübe, erhalte er daher, wenn eine MDR vorl...