Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltumwandlung. Verfallbarkeit. Direktversicherung und Entgeltumwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung i.S.d. § 1a BetrAVG liegt nur dann vor, wenn vom Lohn ein Betrag im Bruttobereich abgesetzt wird, so dass sich der zu versteuernde und den Sozialabgaben zu unterwerfende Bruttobetrag um diesen Bestandteil mindert.

 

Normenkette

BetrVG § 1a; EStG § 3 Nr. 63

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 6 Ca 411/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 25.11.2004 – AZ: 6 Ca 411/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Rechte aus der am 05.12.1995 bei der LVM abgeschlossenen Lebensversicherung zu übertragen, wobei Versicherungsnehmer der Beklagte und versicherte Person der Kläger ist.

Aus den Abrechnungen des Klägers ergibt sich, dass das als Zukunftssicherungsbetrag genannte Versicherungsbeitrag zum Bruttofestbezug hinzugerechnet, versichert und versteuert und sodann als Nettobetrag in gleicher Höhe vom Nettoverdienst abgesetzt und an die Versicherung abgeführt worden ist.

Der Kläger, welcher seit 01.02.1995 bis 30.06.2003 bei dem Beklagten beschäftigt war, hat seine Klage vom 26.05.2004 im Wesentlichen damit begründet,

dass der Beklagte ihm angeboten habe, anstelle einer Gehaltserhöhung die betriebliche Direktversicherung abzuschließen. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er sich für den Abschluss der Direktversicherung entschlossen, was sodann auch so durchgeführt worden sei. Der Beklagte weigere sich, ihm die Rechte aus der bestehenden Versicherung zu übertragen, weswegen die Klage geboten sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der LVM – Lebensversicherungs AG, K – Ring 21, 48126 Münster, zur dortigen Direktversicherung, Vertrags-Nr. 3.402.713.010/L21/3, eine Erklärung abzugeben, wonach er sämtliche Rechte aus dieser Versicherung unwiderruflich an ihn überträgt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass für den Kläger wie auch für andere Mitarbeiter eine betriebliche Direktversicherung abgeschlossen worden sei, um eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Da der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt habe, liege keine gehaltsumwandende Versicherung vor, wofür auch die schriftlichen Vereinbarungen sprechen würden. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes nicht erfüllt, da er keine 12 Jahre im Betrieb verblieben sei.

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugin Z. in schriftlichen Wege erhoben und sodann durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat das Ergebnis damit begründet, dass die Vertragsbedingungen keinen Anspruch des Klägers auf Übertragung mangels einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit ergeben würden und auch keine gehaltsumwandelnde Versicherung erkannt werden könne. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagte den Mitarbeitern, also auch dem Kläger, entweder eine Gehaltserhöhung oder den Abschluss einer Direktversicherung angeboten habe. Dies ergebe die eindeutige Aussage der Zeugin M, für die lediglich eine Vermögenswirksame Leistung vereinbart worden sei.

Da keine Gehaltsumwandlung stattgefunden habe, entfalle ein Anspruch des Klägers aus der vom Beklagen abgeschlossenen Versicherung.

Nach Zustellung des Urteils am 08.03.2005 hat der Kläger am 07.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 06.05.2005 im Wesentlichen damit begründet,

dass das Arbeitsgericht habe die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen, weil prozessuale Gründe dem nicht entgegenstehen würden und die Aussage der Ehefrau des Klägers dazu führen würde, den Beweis, dass eine Gehaltsumwandlung im Hinblick auf die Versicherung durchgeführt worden sei, als geführt anzusehen. Der Kläger habe mit seiner Frau in unmittelbaren Anschluss an das Gespräch mit dem Beklagten ebenfalls ein Gespräch geführt und es widerspreche jeder Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau den ihm vom Beklagten unterbreitete Sachverhalt verfälscht oder unwahr wiedergegeben habe.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 25.11.2004 (6 Ca 411/04) wird der Beklagte verurteilt, gegenüber der L-Lebensversicherungs-AG, Kolde-Ring 21, 48216 Münster, zur dortigen Direktversicherung, Vertrags-Nr.: 3.402.713.010/L21/3, eine Erklärung abzugeben, wonach er sämtliche Rechte aus dieser Versicherung unwiderruflich an den Kläger überträgt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet,

dass sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass es sich bei der für d...

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