Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutz. Unpfändbarkeit. Grenzen der Aufrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Forderung auf Arbeitseinkommen ist nur nach näherer Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO der Pfändung und Aufrechnung unterworfen. Eine Aufrechnung gegenüber Lohnbestandteilen, wie Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge, scheidet deshalb aus.
Normenkette
BGB § 394; ZPO § 850
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Teilurteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2707/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.02.2007 – Az: 2 Ca 2707/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1733,63 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte hat den Lohn des Klägers so abgerechnet, wie dies aus der „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Oktober 2006” vom 02.11.2006 (Bl. 4 d.A.) ersichtlich ist. Hierauf wird verwiesen. Dort wird u.a. angegeben,
- das Geburtsdatum des Klägers mit dem 31.01.1960,
- die Steuerklasse mit V,
- der Gesamt-Brutto-Betrag mit 1733,63 EUR,
- der Netto-Verdienst mit 857,19 EUR und
- die Position „Ausfall Lkw” mit 1694,75 EUR.
Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren – 3 Sa 236/07 – von Interesse beansprucht der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 1733,63 EUR brutto (nebst Zinsen). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.02.2007 – 2 Ca 2707/06 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2007 (Bl. 46 ff. und Bl. 90 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (– 2 Ca 2707/06 –, Bl. 45 d.A.) wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1733,63 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.
Gegen das am 13.03.2007 zugestellte Teil-Urteil vom 21.02.2007 – 2 Ca 2707/06 – hat der Beklagte am 13.04.2007 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2007 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 13.06.2007, Bl. 139 d.A.) – mit dem Schriftsatz vom 23.05.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2007 (Bl. 123 ff. d.A.) verwiesen.
Dort macht der Beklagte u.a. geltend, dass die von ihm vorgelegte Abrechnung die richterliche Würdigung widerlege, wonach die Aufrechnung deshalb ins Leere gehe, weil nicht klar sei, ob gegenüber dem Nettolohn oder Bruttolohn aufgerechnet werde. Die Positionierung des Schadensersatzanspruchs in der Abrechnung mache deutlich, dass es hier selbstverständlich um eine Aufrechnung gegenüber dem Nettolohn gehe.
Was die Frage der hinreichend substantiierten Darlegung seiner Gegenansprüche anbelangt, verweist der Beklagte auf seinen Vortrag im Rahmen der Klageerwiderung vom 29.01.2007. Da der in der Klageerwiderung enthaltene Sachvortrag vom Kläger nicht bestritten worden sei, wirke hier die Geständnisfunktion des § 138 ZPO. Weiter verweist der Beklagte auf seinen Schriftsatz vom 07.03.2007.
Dem Arbeitsgericht – so bringt der Beklagte weiter vor – sei auch im Hinblick auf die Anwendung des § 394 BGB nicht zu folgen. In der vorsätzlichen Arbeitsverweigerung des Klägers trete die Schädigungsabsicht zu Tage. Es werde natürlich klar, dass für nicht durchgeführte Transporte der Beklagte keine Rechnung stellen könne und insoweit auch keine Vergütung erlange, so dass hier von einer offenkundigen Schädigungsabsicht in Bezug auf den Arbeitgeber auszugehen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2007 – 2 Ca 2707/06 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.06.2007 (Bl. 134 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Kläger verweist dort u.a. darauf, dass nicht einmal im Ansatz habe festgestellt werden können, wie sich die Forderungsbeträge des Beklagten tatsächlich errechneten.
Der Kläger tritt der rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts bei, dass nicht jede Vertragsverletzung dazu führe, dass ein Aufrechnungsanspruch wegen vorsätzlicher Schädigung auch innerhalb der Pfändungsfreigrenzen vorgenommen werden könne. Voraussetzung für eine solche Aufrechnungslage sei im Regelfall, dass sich das Handeln des Arbeitnehmers auch und gerade darauf beziehe, dem Arbeitgeber einen vorsätzlichen Schaden beizubringen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, – insbesondere auch auf den Tatbestand des den Parteien bekannten Schluss-Urteils vom 11.04.2007 – 2 Ca 2707/06 – dort S. 3 ff. = Bl. 99 ff. d.A.) – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens – 3 Sa 236/07 – ist die Klageforderung so wie sie in dem Teil-Urteil vom 21.02.2007 – 2 Ca 2707/06 – in Hö...