Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Geschäftsführer. Kündigung. Geschäftsführer und Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein Arbeitsvertrag der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer zugrunde liegt, ist wegen der gesetzlichen Fiktion in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG der betreffende Organ und nicht Arbeitnehmer
Normenkette
KSchG §§ 1, 14
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 929/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.01.2006 – AZ: 3 Ca 929/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte am 22.03. zum Ablauf des 30.09.2004 erklärt hat und mit der Klageerweiterung gegen eine weitere Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005 zum 31.12.2005 gewendet.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet,
dass er als Arbeitnehmer der Beklagten zu Betrachten sei, weswegen die erste Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrates und die weiters erklärte Kündigung wegen nicht Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe unwirksam seien.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 397 – 400 d. A.) sowie auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004 (Bl. 158 – 163 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2004, welche dem Kläger am 29. März 2004 zugegangen ist, nicht mit Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst wird,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 2005, dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2005, nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 10.01.2006 die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet,
dass § 1 KSchG deshalb keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde, weil der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Anstellungsvertrages kein Arbeitnehmer der GmbH sei, weil er gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG ist.
Nur dann könne die Fiktion des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG nicht eingreifen, wenn neben dem schuldrechtlichen Vertrag, der die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan beinhaltet und dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehung noch ein weiteres Rechtsverhältnis bestehe, welche als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Davon könne im vorliegenden Falle deshalb nicht ausgegangen werden, weil ein zusätzlicher Vertrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Geschäftsführerbestellung nicht geschlossen worden sei. Bei Geschäftsführerbestellung, die am 25.01.2001 ins Handelsregister eingetragen worden sei und zwar für die neu gegründete Z. Service Center GmbH, hätten keinerlei Vereinbarungsgespräche mit dem Kläger stattgefunden und die ursprünglichen Vertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1998 hätten fortbestanden. Die Parteien hätten insgesamt zum damaligen Zeitpunkt bei der Geschäftsführerbestellung keinen weiteren Reglungsbedarf gesehen, sodass ein konkludenter Vertragsschluss den neben dem bisherigen Vertrag trete, ausgeschlossen werden könne.
Für diese Sicht spreche auch der Vertragsschluss vom 09.04.2002, dass nämlich die Beklagte zum 01.04.2002 das Arbeitsverhältnis des Klägers von seinem bisherigen Arbeitgeber übernehme und die Vergütung ab 01.04.2002 zahle. Damit sei ein aktives Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übertragen worden, sodass ab diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der Kläger auf der Basis der ursprünglichen Vertragsvereinbarung seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch für die Beklagte erbringen solle. Diese Vereinbarung stelle eine formfreie Arbeitsvertragsinhaltsänderung dar, weil die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien das Einstellungsverhältnis mit der Geschäftsführerbestellung für die Tochtergesellschaft nicht wesentlich umgestaltet, sondern mit Änderungen fortgesetzt haben, sodass ein Verstoß gegen § 623 BGB nicht vorliege und das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen sei, was die Parteien in dem dreiseitigen Vertrag vom 09.04.2002 auch schriftlich festgehalten hätten.
Der Kläger sei auf dieser Rechtsgrundlage Geschäftsführer der Beklagten, sodass § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG eingreife und ein allgemeiner Kündigungsschutz für den Kläger nicht gegeben sei, und auch die Nichtanhörung des Betriebsrates deshalb nicht zur Unwirksamkeit führen könne, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Nach Zustellung des Urteils am ...