Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Bedingung, auflösende. Eignung, gesundheitliche. Gesundheitliche Eignung als auflösende Bedinung im Arbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Eine ärztliche Feststellung, dass der Arbeitnehmer an Fettleibigkeit leide und aufgrund des gegebenen Body-Mass-Indexes von 44,70 generell für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet sei, ist nicht ausreichend, um vom Eintritt einer auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ausgehen zu können. Es fehlt an einem konkreten Bezug zwischen dem Gesundheitszustand und der geschuldeten Arbeitstätigkeit.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 7 Ca 1455/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.12.2006, Az. 7 Ca 1455/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine auflösende Bedingung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers während des Rechtsstreits.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.12.2006 (dort Seite 2 – 9 = Bl. 98 – 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung beendet wird,
- im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsfachangestellten weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 19.12.2006 (Bl. 97 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung beendet worden ist; des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsfachangestellten weiter zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht zum 08.09.2006 beendet worden, da die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.2006 sei das vereinbarte Arbeitsverhältnis durch die negative Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers spätestens zum 31.10.2006 auflösend bedingt gewesen; nach diesem Zeitpunkt habe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Eignung das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehen sollen. Bei der rechtlichen Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Bedingung eingetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nicht jede bestehende Erkrankung oder sonstige körperliche Zustände – wie z. B. ein bestimmter Wert des Body-Mass-Index -die gesundheitliche Eignung ausschließen könne, falls nicht darüber hinaus festgestellt werde, dass der Arbeitnehmer infolgedessen nicht für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet sei. Soweit sich die Beklagte zur fehlenden Geeignetheit des Klägers auf den sogenannten X.-Erlass des A. vom 09.08.2005 berufe und darüber hinaus auf den beim Kläger am 21.08.2006 vom Vertrauensarzt festgestellten Body-Mass-Index von 44,70, könne hieraus eine gesundheitliche Ungeeignetheit des Klägers für die Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter nicht gefolgert werden. Nach dem Erlass solle jeder Arbeitnehmer, mit einem Body-Mass-Index von 35 und mehr, ohne Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit ungeeignet sein, diese Tätigkeit auszuführen. Es sei nicht erkennbar, woraus sich das berechtigte Interesse des Arbeitgebers ergebe, eine derartig weitgehend abstrakte Regelung anzuwenden, zumal es sich vorliegend nicht um ein Beamten-, sondern ein Arbeitsverhältnis handele. Im Gegensatz zu einem Beamten seien Arbeitnehmer – selbst nach Erwerb des Kündigungsschutzes – ordentlich kündbar, wenn krankheitsbedingte Gründe dies rechtfertigen würden.
Auch die ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dres. W. und V. vom 11.08.2006 lasse nicht die Ungeeignetheit des Klägers für eine Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter erkennen. Hierin sei lediglich festgestellt worden, dass er eine „hypertensive Herzerkrankung mit leichter konzentrischer LV-Hypertrophie” habe. Unter weiterer Berücksichtigung des ärztlichen Attestes derselben Gemeinschaftspraxis vom 28.11.2006 sei davon auszugehen, dass beim Kläger ein Blutdruckherz im Stadium normal dimensionierter Herzhöhlen mit beginnend konzentrischer, d. h. regelmäßig verteilter Hypertrophie, gleich Muskelverdickung, noch im oberen Bereich liegend der linken Kammer bestehe. Wed...