rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung. Leistungswille. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

War der Arbeitnehmer während des betreffenden weniger als sechs Wochen andauernden Zeitraums unstreitig arbeitsunfähig krank geschrieben, ist dies durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt, war die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und ist der Arbeitnehmer nicht leistungsunwillig, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch dem Grunde nach.

 

Normenkette

EFZG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 8 Ca 594/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 – 8 Ca 594/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin ist bei den beklagten Rechtsanwälten seit dem 01.07.2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung beläuft sich auf 1.385,00 EUR brutto monatlich. In der Zeit vom 20.01.2006 bis einschließlich 19.01.2009 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Mit E-Mail vom 19.10.2008 wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu 1. und bat um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie um Mitteilung, „wie es nach dem 20.01.2009 weitergehe”. Diesbezüglich führten die Klägerin und der Beklagte zu 1. sodann ein Telefonat, dessen Gegenstand insbesondere die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit der Klägerin war. Mit Schreiben vom 03.11.2008 teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin mit, dass ihr ab dem 20.01.2009 der frühere Arbeitsplatz unverändert als Vollzeittätigkeit zur Verfügung stehe und eine Teilzeitarbeitsstelle aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Am 10.11.2008 wurde sodann eine Schwangerschaft der Klägerin in der 8. Schwangerschaftswoche festgestellt. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung, für welche die Klägerin 5,00 EUR bezahlen musste, wurde den Beklagten übersandt. Letztlich wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 16.12.2008 erneut an den Beklagten zu 1. und bat dabei u. a. um Mitteilung, ob eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 20.01.2009 bis 10.05.2009 möglich sei. Dies wurde seitens der Beklagten unter Hinweis auf betriebliche Gründe abgelehnt.

Vom 20.01.2009 bis einschließlich 31.03.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 25.02.2009 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2009.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sie hätte in der Zeit vom 20.01. bis 10.05.2009 auch in Vollzeit arbeiten können.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2009 nicht zum 31.03.2009 aufgelöst wurde.

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, and die Klägerin 1.978,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 593,57 EUR brutto seit dem 01.02.2009 und aus 1.385,00 EUR brutto seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Klageanträge zu 1. und 2. anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben im Wesentlichen geltend gemacht, im Hinblick auf das abgelehnte Teilzeitbegehren der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 20.01.2009 arbeitsunwillig gewesen sei. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, weiterhin in Vollzeit zu arbeiten.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 – 8 Ca 594/09 – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.03.2010 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 125 bis 129 d. A.) verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen einzeln in der Zeit vom 08.04. bis 12.04.2010 zugestellte Urteil am 05.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2010 begründet.

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.01. bis 28.02.2009. Seitens der Klägerin habe nämlich keine Bereitschaft bestanden, ab dem 20.01.2009 in Vollzeit zu arbeiten. Dies ergebe sich aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen und unstreitigen E-Mails der Klägerin und dem Inhalt der mit ihr geführten Telefonate. Nachdem ihr Teilzeitbegehren abgelehnt worden sei, habe die Klägerin vorgezogen, sich ab dem 20.01.2009 krank schreiben zu lassen. Damit habe sie ihre mehrfach geäußerte Absich...

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