Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweis. Überzeugung, richterliche. Beweis für Lohnzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit und damit ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

 

Normenkette

ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2736/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.154,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Agentur für Arbeit M. erhob nach näherer Maßgabe des Bescheides vom 26.04.2004 (Bl. 31 d. A.) von dem Beklagten für die Vermittlung von Arbeitnehmern eine Gesamtgebühr in Höhe von 120,00 EUR (= 2 × 60,00 EUR). Im Anschluss an das Vertragsdokument „Einstellungszusage/Arbeitsvertrag” (Bl. 6 d. A.) hat die Klägerin vom 28.05.2004 bis zum 13.07.2004 in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin den für diese Arbeit zustehenden Lohn gezahlt hat.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – (dort S. 3 ff. = Bl. 80 ff. d. A.).

Wegen des Inhalts der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme (= Vernehmung der Zeugin L. –) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – (dort S. 3 f. = Bl. 73 f. d. A.) Bezug genommen. Nach näherer Maßgabe des Urteils vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 2.304,00 brutto abzüglich EUR 150,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen das am 24.05.2005 zugestellte Urteil vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – hat der Beklagte am 25.04.2005 mit dem Schriftsatz vom 22.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.06.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.06.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2005 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht nach Beweisaufnahme ohne weiteres zu der Überzeugung hätte kommen müssen, dass sein Vortrag bezüglich der Übergabe des Betrages von 1.994,32 EUR in bar an die Klägerin am 14.07.2004 zutreffe. Dies ergebe sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin L.. Dazu führt der Beklagte weiter aus. Der Beklagte regt an, die Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugin L. zu wiederholen.

(Weiter) rügt der Beklagte, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag bzgl. des in Höhe von 375,00 EUR behaupteten Schadens für unsubstantiiert erachtet hat. Der Beklagte behauptet, dass er und die Zeugin L. jeweils mindestens 15 Arbeitsstunden als Ersatz für die Klägerin, die plötzlich und völlig überraschend die Arbeit verweigert habe, geleistet hätten. Die Arbeitsleistung der Zeugin L. sei mit 10,00 EUR pro Stunde, – die des Beklagten mit 15,00 EUR pro Stunde zu bewerten. Aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass die Dauer der Ersatzleistung nicht minutengenau vorgetragen werden könne. Es handele sich um maßvolle Schätzungen der Stundensätze. Der Beklagte und die Zeugin seien quasi in eigener Sache tätig gewesen und könnten daher keine der Höhe nach berechneten Stundensätze angeben.

Der Beklagte und die Zeugin hätten diejenigen Arbeitsleistungen, für die die Klägerin eingestellt worden sei, geleistet. Schließlich beanstandet der Beklagte, dass das Arbeitsgericht zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass die Aufrechnung von 60,00 EUR möglicherweise einer Ausschlussfrist unterliege.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 – 3 Ca 2736/04 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Beklagten nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.06.2005 (Bl. 128 ff. d. A.), worauf verwiesen wird. Verwiesen wird auch auf die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2005 (Bl. 156 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, – insbesondere auch auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2005, in dem der Beklagte anregt, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zum Ruhen zu bringen (– Vorgangs-Nummer: 123-Polizeiinspektion D-Stadt).

Die Berufungskammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2005 – 5 Sa 335/05 – (Bl. 143 d. A.) Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin. Die Aussage der als Partei vernommenen Kläger...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge