Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Beweis. Mündliche Abfindungsvereinbarung. Beweiswürdigung. Entbehrlichkeit einer Parteivernehmung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Parteivernehmung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der prozessualen Chancengleichheit geboten, wenn ein Kläger bei allen Terminen, die erstinstanzlich und im Berufungsverfahren in dieser Sache stattgefunden haben, persönlich anwesend war und damit ausreichend Gelegenheit gehabt hat, vor Gericht seine Sicht der Dinge zu schildern.

 

Normenkette

ZPO §§ 286, 448

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 10 Ca 140/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 – 10 Ca 140/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung noch eine (restliche) Abfindung in Höhe von 7.800,– EUR netto gegen den Beklagten zusteht.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005 – 10 Ca 140/05 – (dort S. 2 ff. = Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 14.06.2005 zugestellte Urteil vom 01.06.2005 – 10 Ca 140/05 – hat der Kläger am 01.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 29.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 10.08.2005 mit dem Schriftsatz vom 08.08.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass es sich bei seinem Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2005 nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenbehauptung handele. Auch gehe die Auffassung des Arbeitsgerichts, es lägen keine Beweismittel oder Indizien vor, die die Behauptung des Klägers, es sei eine Abfindung in Höhe von 15.000,– EUR vereinbart worden, objektiv stützen könnten, fehl. Im Weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens äußert sich der Kläger weiter mit den Schriftsätzen vom 21.11.2005 (Bl. 87 ff. d. A.) und vom 20.12.2005 (Bl. 114 ff. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im zuletzt genannten Schriftsatz trägt der Kläger u.a. vor:

Im Anschluss an die mündliche Kündigung des Beklagten vom 21.06.2004 hätten bei dieser Gelegenheit (– etwa gegen 11:00 Uhr im Büro des Beklagten –) sowie am 23.06.2004, am 25.06.2004, am 01.07.2004 und am 02.07.2004 Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Bei dem Gespräch vom 01.07.2004 habe der Kläger dem Beklagten erläutert, dass er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Alter und seine Betriebszugehörigkeit mindestens drei Monate Kündigungsfrist hätte. Dies entspräche einem Nettogehaltsaufkommen von insgesamt 7.497,84 EUR. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit einer steuerfreien Mindestabfindung in Höhe von 7.200,– EUR rechnen könne. Ferner sei bei grober Kalkulation für seine nicht genommenen Urlaubstage ein Betrag in Höhe von 7.500,– EUR in Ansatz zu bringen. Am 02.07.2004 habe er, der Kläger, den Beklagten darauf hingewiesen, dass er dann, wenn er eine Nettoabfindung in Höhe von 15.000,– EUR erhalte, mit einer Kündigung zum 31.07.2004 einverstanden sei. Der Beklagte habe gefragt, ob der Kläger auch mit einem Betrag von 12.500,– EUR einverstanden sei. Dies sei von dem Kläger abgelehnt worden, – er habe nochmals seine Forderung erläutert. Er habe außerdem erklärt, dass er nicht daran interessiert sei, dem Beklagten „Knüppel zwischen die Beine zu werfen”, weil er immer mit ihm, dem Beklagten, klargekommen sei und eventuell mal mit dem Beklagten eine Tasse Kaffee trinken wolle, falls er mal wieder in der Gegend sei. Auf das Argument des Beklagten, dass er nicht den vom Kläger geforderten Betrag in einer Summe zahlen könne, sei der Kläger dem Beklagten dadurch entgegengekommen, dass er dem Beklagten Zahlung in Raten bis zum 31.12.2004 gestattet habe. Danach habe der Beklagte dem Vorschlag des Klägers, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,– EUR auszuscheiden, zugestimmt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er im Anschluss an das Gespräch mit dem Beklagten (– am 02.07.2004 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr –) in das Verkaufsbüro gegangen sei und der Zeugin A. über das Ergebnis des Gespräches berichtet habe, – gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass der 02.07.2004 sein letzter Arbeitstag bei dem Beklagten sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 – 10 Ca 140/05 – aufzuheben

und

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.800,– EUR netto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.09.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) und ergänzend im Schriftsatz vom 23.1...

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