Entscheidungsstichwort (Thema)
Präjudiz. Trotzkündigung. Trotzkündigung bei Änderungskündigung und vorausgegangener Beendigungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine unzulässige Trotzkündigung liegt auch dann vor, wenn im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess die gleichen streitigen Kündigungsgründe nur relativ kurz vorgetragen wurden. Es kann unentschieden bleiben, ob eine unzulässige Trotzkündigung auch als Beendigungskündigung im Anschluss an eine Änderungskündigung erfolgen kann.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 22.08.2005; Aktenzeichen 8 Ca 1335/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2005 (Az.: 8 Ca 1335/05) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 2 lautet: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Abschluss des Rechtsstreits als in Vollzeit beschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst mit einer Besoldung nach Vergütungsgruppe BAT IV a weiterzubeschäftigen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 02.06.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage wendet sich der bislang in Vollzeit beschäftigte Kläger gegen eine von dem beklagten Landkreis aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene (Änderungs-)Kündigung vom 12.05.2005 zum 30.06.2005, die der Beklagte mit dem Angebot einer (Wieder-)Einstellung in Teilzeit (23,10 Wochenstunden) verbunden hat. Klageerweiternd begehrt er nach näherer Maßgabe seiner Klageanträge seine tatsächliche Beschäftigung.
Der am 29.09.1962 geborene Kläger wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 16.10.2001 ab dem 01.11.2001 bei dem beklagten Landkreis als vollzeitbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT angestellt und als brandschutztechnischer Bediensteter beschäftigt.
Am 29.10.2001 schloss der Beklagte mit der Stadt S einen Personalgestellungsvertrag, wonach der Beklagte der Stadt den Kläger ab dem 01.11.2001 zu 2/5 seiner Arbeitszeit zur Verfügung stellte. Gemäß § 7 des Vertrags kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.
Unter dem 28.07.2004 kündigte die Stadt S den Personalgestellungsvertrag im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden. Darauf hin wurde der Kläger mit Wirkung zum 16.09.2004 vom Dienst freigestellt. Dies teilte die Stadt S dem Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2004 mit.
In diesem heißt es u.a. auch:
„Ich darf an dieser Stelle noch einmal betonen, dass wir keinen Anlass haben, über die gemeinsame Zusammenarbeit Klage zu führen. Sie hat sich konfliktfrei und von der Person des Herrn … (genannt ist der Kläger) abgesehen positiv gestaltet. Wir sind auch bereit, weiter mit ihnen in diesem Bereich zu kooperieren, wenn Sie in Ihrem Haus das Personalproblem gelöst haben.”
Darauf hin hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2004 das Arbeitsverhältnis insgesamt ordentlich zum 31.12.2004 gekündigt und dem Kläger darin (zusammengefasst) mitgeteilt, die Kündigung erfolge sowohl aus betriebsbedingten Gründen wegen der Kündigung des Personalgestellungsvertrages durch die Stadt S als auch aus verhaltensbedingten Gründen, da dessen persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten zu einer mangelhaften Leistung führten, die seine Verwendbarkeit erheblich herabsetzten. Der Personalrat ist entsprechend angehört worden. Eine Abmahnung ist dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.
Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit rechtskräftigem Urteil vom 18.02.2005 (Az.: 7 Ca 3346/04) stattgeben und dies vor allem damit begründet, bezüglich der verhaltensbedingten Kündigung fehle es an einer vorherigen Abmahnung; in Bezug auf einen betriebsbedingten Hintergrund der Kündigung habe der Beklagte nicht ausreichend vorgetragen.
Am 12.05.2005 sprach der Beklagte dann die streitgegenständliche (Änderungs-)Kündigung aus. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
- „Ordentliche Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2005
- Einstellung zu veränderten Bedingungen (in Teilzeit) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23,10 (23 Wochenstunden und 6 Minuten) ab dem 01.07.2005 in Vergütungsgruppe BAT IV a
…
Aufgrund der Kündigung des Personalgestellungsvertrages der Stadt S ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit nicht mehr möglich.
Hiermit kündigen wir daher das mit Ihnen … begründete Arbeitsverhältnis fristgerecht ….
Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Einstellung zu geänderten Bedingungen … an.
…”
Mit Schreiben vom 15.06.2005 hat der Kläger das Arbeitsangebot des Beklagten unter Vorbehalt angenommen.
Der Kläger hat die Ordnungsgemäßheit der Personalratsanhörung gerügt und im Wesentlichen vorgetragen, dringende betriebliche Gründe bestünden nicht, da der Beklagte bei Beachtung sein...