Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, betriebsbedingte. Trotzkündigung. Betriebsbedingte Wiederholungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind, mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch während des ersten Kündigungsschutzverfahrens vorsorglich eine Kündigung mit demselben Kündigungsgrund erklärt.
Normenkette
BetrVG § 102; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Teilurteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 4 Ca 278/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.08.2005 – 4 Ca 278/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.050,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am 13.01.1939 geborene Kläger ist mit einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1983 in dem Pirmasenser Betrieb der Beklagten beschäftigt (bzw. beschäftigt gewesen). Der Kläger hatte bis zum Sommer 1998 das Ressort „Personal- und Rechtswesen” geleitet. Im Sommer 1998 bzw. ab Sommer 1998 kam es im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der M. M. in das Ressort „Personal- und Rechtswesen” ab dem 01.08.1998 – nach näherer Maßgabe des Parteivorbringens – zur Einleitung einer Strukturveränderung, die zu einer Heraustrennung des Bereiches „Personalwesen” aus dem Ressort „Personal- und Rechtswesen” führen sollte. Der Bereich „Personalwesen” wurde direkt dem Geschäftsführer „Finanzen/Personal- und Rechtswesen” zugeordnet. Mit dem – von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichneten – Schreiben vom 26.05.1998 wurde dem Kläger die damals getroffene Vereinbarung bestätigt, dass dem Kläger „… mit der Heraustrennung des Bereiches Personalwesen aus dem … Ressort Personal- und Rechtswesen der Ausschluss einer betriebsbedingten Kündigung zugesichert” werde; die Strukturveränderung werde für den Kläger keinen arbeitsvertraglichen Gehaltsnachteil haben.
Fortan leitete der Kläger nur noch das im Pirmasenser Betrieb befindliche Ressort „Rechts- und Versicherungswesen”.
Mit dem Schreiben vom 19.12.2003 kündigte die Beklagte dem Kläger (erstmals) zum 31.12.2004. Das Arbeitsgericht gab der vom Kläger seinerzeit erhobenen Kündigungsschutzklage statt, weil – so die Entscheidungsgründe auf S. 11 f. des Urteils vom 15.09.2004 – 4 Ca 11/04 – (= Bl. 150 d. BA – 4 Ca 11/04 –) – die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. Die Wirksamkeit – der auf betriebliche Erfordernisse – gestützten Kündigung scheitere daran, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast mit Rücksicht auf die im BAG-Urteil vom 17.06.1999 (– 2 AZR 522/98 –) enthaltenen Grundsätze nicht genügend nachgekommen sei.
Vor Ausspruch der Kündigung vom 19.12.2003 hatte die Beklagte den Betriebsrat nicht angehört. Mit dem Schreiben vom 01.03.2004 (Bl. 14 d. A.) wandte sich die Beklagte an den Betriebsrat und kündigte dem Kläger schließlich mit dem Schreiben vom 10.03.2004, das dem Kläger am 18.03.2004 zugegangen ist, zum 31.12.2004 (s. Kündigungsschreiben, Bl. 5 d. A.).
Zur Begründung seiner erneuten Kündigungsschutzklage beruft sich der Kläger insbesondere auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Wiederholungskündigung, auf § 1 KSchG, auf § 102 BetrVG sowie auf die Vereinbarung vom 26.05.1998 sowie auf eine weitere Vereinbarung vom 07.05.2002. Auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 24.02.2005 (= Bl. 192 d. A.) geht der Kläger davon aus, dass sich die Parteien im Mai 2002 darauf geeinigt hätten, sein Arbeitsverhältnis erst Mitte August 2006 zu beenden.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils, das das Arbeitsgericht am 17.08.2005 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2005 verkündet hat (dort S. 2 ff. = Bl. 302 ff. d. A.). Unter Abweisung des Weiterbeschäftigungsantrages des Klägers hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2004 nicht aufgelöst worden ist.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2005 zugestellte Teilurteil vom 17.08.2005 – 4 Ca 278/04 – hat die Beklagte am 10.10.2005 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 08.11.2005 mit dem Schriftsatz vom 08.11.2005 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2005 (Bl. 356 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass es sich bei der Kündigung vom 10.03.2004 nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung handele. Da die Kündigung vom 19.12.2003 bereits im Hinblick auf § 102 BetrVG u...