Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebsbedingte Kündigung. Wiederholungskündigung. Zusammentreffen von unternehmerischer Entscheidung und Kündigungsentschluss
Leitsatz (redaktionell)
Besteht eine unternehmerische Entscheidung in der Kündigungsentscheidung muss ein Arbeitgeber jene Umstände im Einzelnen vortragen, welche die behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich Dauer und organisatorischer Durchführbarkeit verdeutlichen können.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen 10 Ca 1713/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2003, Az.: 10 Ca 1713/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2003 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 63 bis 66 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2003 nicht aufgelöst werden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.07.2003 (Bl. 61 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2003 nicht aufgelöst werden wird. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Rechtsunwirksamkeit der vorliegenden Kündigung ergebe sich schon daraus, dass sie als Wiederholungskündigung auf die gleichen Gründe gestützt worden sei wie die Kündigung vom 28.01.2002. Bereits damals habe die Beklagte in dem Rechtsstreit um diese Kündigung beim Arbeitsgericht Koblenz sowie beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgetragen, sie habe die Entscheidung getroffen, keine Bauhelfer mehr zu beschäftigen und die vom Kläger bislang verrichteten Hilfs- und Abbrucharbeiten, soweit diese noch notwendig seien, von den Facharbeitern miterledigen zu lassen. Zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung nehme die Beklagte nunmehr eine inhaltlich gleichlautende Unternehmerentscheidung in Anspruch. Die streitgegenständliche Kündigung könne aber nicht mehr auf diese Kündigungsgründe gestützt werden, da durch das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 02.04.2003 (Az.: 9 Sa 11/03) rechtkräftig festgestellt worden sei, dass hiermit eine Kündigung nicht begründet werden könne.
Darüber hinaus sei die vorliegende Kündigung auch nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da der von der Beklagten geltend gemachte, betriebsbedingte Kündigungsgrund nicht substantiiert dargelegt worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger lediglich mit Hilfs- und Abbrucharbeiten befasst gewesen sei, müsse beachtet werden, dass die von der Beklagten behauptete Schließung des Bereiches für Hilfsarbeiten nahezu identisch sei mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen; der Kläger sei nämlich der einzige Arbeitnehmer gewesen, der bei der Beklagten in dem geschlossenen Bereich tätig gewesen sei. Die Beklagte habe es aber versäumt, die Umstände im Einzelnen vorzutragen, welche die behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich organisatorischer Durchführbarkeit und Dauerhaftigkeit verdeutlichen könnten. So habe sie auch nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang Hilfs- und Abbrucharbeiten vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallen und für die Zeit danach noch zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei mithin nicht vom substantiierten Vortrag eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes auszugehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 30.07.2003 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 23.10.2003 zugestellt worden ist, hat gegen dieses Urteil am 21.11.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.01.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2004 verlängert worden war.
Die Beklagte macht geltend,
es liege keine unzulässige Wiederholungskündigung vor. Anfang des Jahres 2002 habe die Beklagte den Entschluss gefasst, einen bestimmten Leistungsbereich, nämlich jenen für Hilfsarbeiten, in ihrem Betrieb zu schließen. Die anschließende Kündigung vom 28.01.2002 sei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit dieser Entscheidung und den zugrunde liegenden Umständen aus den Jahren 2000 und 2001 sowie der Aussicht auf das Jahr 2002 begründet worden. Nunmehr sei aber die Unternehmerentscheidung vollzogen; der Arbeitsplatz des Klägers sei seit 2002 entfallen. Die im Januar 2002 gegebenen Gründe für die Kündigung bestünden permanent fort und würden die B...