Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgerechte Eingruppierung eines Beschäftigten als Vorarbeiter im Bereich "Maurer" nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Anwendung des § 57 (2a) TV AL II ist nicht auf die rechtlich zutreffende Eingruppierung des "höchst eingruppierten" Arbeiters der Arbeitsgruppe, sondern auf die tatsächlich erfolgte Eingruppierung abzustellen. Nach dieser Regelung muss der höchsteingruppierte Arbeiter ein Arbeiter der Arbeitsgruppe darstellen. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe ist dem Vorarbeiter vorbehalten und hat eine organisatorische Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers bzw. der hierfür von diesem beauftragten Vorgesetzten zur Voraussetzung.
Normenkette
TV AL II § 51 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 18.01.2022; Aktenzeichen 3 Ca 733/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.01.2022, Az. 3 Ca 733/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II).
Der Kläger ist seit 16.06.1997 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Vorarbeiter im Bereich "Maurer" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Er erhält eine Vergütung nach Maßgabe der Lohngruppe 6 in Anwendung der Lohntabelle A 4 nach § 62 TV AL II (im Folgenden: Lohngruppe A4-6). Danach betrug bis 31.12.2021 der Monatslohn 3.045,39 EUR brutto. Ab 1. Januar 2022 beträgt der Tabellenlohn 3.109,34 EUR brutto. Ferner erhält er einen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 (2 b) TV AL II.
Der Kläger ist einer von vier Vorarbeitern in einer Gruppe von insgesamt 16 ortsansässigen Beschäftigten, die bei seiner Beschäftigungsdienststelle für Maurer-, Betonbauer- , Verputzer- und Fliesenlegerarbeiten herangezogen werden. Aus diesen Arbeitnehmern werden für bestimmte zu erledigenden Aufgaben jeweils von einem der beiden Meister Arbeitstrupps zusammengestellt, die dann die jeweiligen Arbeiten verrichten. In dieser Gruppe befindet sich ein Arbeitnehmer, Herr E., der nach der Vergütungsgruppe A4-7 vergütet wird.
In der der Einstellung des Herrn E. zugrundeliegenden Stellenbeschreibung heißt es u.a.:
"Arbeitet unter der allgemeinen Aufsicht eines Baustellenleiters, welcher die Arbeit zuteilt, Prioritäten, besondere Maßnahmen oder den normalen Arbeitsablauf erklärt. Die Arbeit wird nur gelegentlich überprüft. Die Arbeit wird nach Fertigstellung auf Übereinstimmung mit den Angaben und Erfordernissen und auf Genauigkeit überprüft. Arbeitet selbständig oder als Senior Handwerker eines Arbeitsteams, welchem er technischen Rat und Hilfe gewährt. Während der zeitweiligen Abwesenheit seines direkten Baustellensupervisors können dem Stelleninhaber dessen Pflichten kurzzeitig übertragen werden. Vom Stelleninhaber kann verlangt werden, dass er einem Baustellensupervisor, der aus einer anderen Berufsichrichtung kommt, berufsspezifisch mit Rat und Tat zur Seite steht."
Der Kläger arbeitete in den vergangenen Jahren zeitweise mit Herrn E. zusammen. Im vierten Quartal 2019 war dies an sieben Tagen der Fall, im Jahre 2020 an 51 Tagen und im Jahre 2021 bis 31.10.2021 an 83 Tagen. Der Kläger ist deshalb der Auffassung, er sei in Anwendung des § 57 (2a) TV AL II ebenfalls in Vergütungsgruppe A4-7 eingruppiert und entsprechend mit der Konsequenz auch eines höheren Vorarbeiterzuschlags zu vergüten.
Mit Schreiben vom 15.07.2021 machte der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren geltend und begehrt im vorliegenden Verfahren neben der Feststellung seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe A4-7 die Zahlung der sich bei dieser Eingruppierung nebst dann höherem Vorarbeiterzuschlag ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Januar bis September 2021 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 192,78 EUR brutto monatlich.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, unter Arbeitsgruppe i.S. des § 57 TV AL II seien die Arbeitnehmer der Gruppe "Bau" zu verstehen. Da er jedenfalls in der Vergangenheit mehrfach zusammen mit dem Arbeitnehmer E. gearbeitet habe und er dessen Vorarbeiter gewesen sei, stünde ihm eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe A4-7 gem. § 57 TV AL II zu. Es sei hierbei nicht nötig, dass er seine überwiegende Arbeitszeit als Vorarbeiter des Herrn E. verrichtet hätte haben müssen, da dies der Regel gem. § 57 Abs. 2 a TV AL II widerspreche. Eine lediglich kalendertägliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A4-7 an den Tagen, an denen er als Vorarbeiter von Herrn E. eingesetzt werde und eine Eingruppierung an anderen Tagen in die Vergütungsgruppe A4-6 widerspreche allen Eingruppierungsgrundsätzen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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