Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.03.1996; Aktenzeichen 2 Ca 334/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Kaiserslautern vom04.03.1996 AZ: 2 Ca 334/96 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Krankengeldzuschusses.
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge sowie der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 (6) ArbGG i.V.m. § 543 (1) ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 04.03.1996 sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke und auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 12.04.1996 zugestellte Urteil, in welchem die Berufung zugelassen wurde und auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat sie am 09.05.1996 Berufung eingelegt und die Berufung am 07.06.1996 begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, aus § 30 Ziffer 3 g (1) TVAL II ergebe sich, daß sie Anspruch auf Zuschuß zum Krankengeld in Höhe der Differenz der tatsächlichen an sie geflossenen Leistungen der Krankenversicherung (Netto-Krankengeld) und dem – nicht streitigen – Nettobetrag des regelmäßigen Arbeitsverdienstes habe. Insoweit bestehe keine Regelungslücke im Tarifvertrag. Vielmehr werde in diesem Tarifvertrag der Begriff der „Barleistung” in Kenntnis des Umstandes gebraucht, daß auf das Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge seit dem 01.01.1984 zu entrichten seien. Nach diesem Zeitpunkt habe es mehrere Änderungen des Tarifvertrages gegeben. Hierbei seien die hier einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich des Krankengeldzuschusses in Kenntnis aller Umstände unverändert geblieben. Die Tarifvertragsparteien hätten also den alten Zustand, nämlich denjenigen vor dem 01.01.1984, beibehalten wollen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 04.03.1996 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 367,50 DM (netto) nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 07.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10.12.1986 – 5 AZR 517/85 – (NZA 87, 823 ff.).
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 64 (2) ArbGG zugelassene und statthafte Berufung ist zulässig und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie konnte allerdings keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.1986 (NZA 1987, 823 f.) mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Klägerin ein Zuschuß zum Krankengeld zu gewähren war, der auf dem „Nettokrankengeld” beruhte oder ob für diesen Zuschuß das „Bruttokrankengeld” zugrunde zu legen war, ist der Wortlaut der Bestimmung des § 30 Ziffer 3 g TVAL II. Diese Vorschrift lautet:
Der Krankengeldzuschuß entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder den entsprechenden Barleistungen eines sonstigen gesetzlichen Sozialleistungsträgers und dem Nettobetrag des regelmäßigen Arbeitsverdienstes (§ 17).
Entscheidend ist also, welche Bedeutung der Begriff der „Barleistungen” hat. [Mit dem BAG (Urteil vom 10.12.1986 – 5 AZR 517/85; a.a.O) geht das erkennende Gericht davon aus, daß die tarifvertraglichen Begriffe „Krankengeld” und „Barleistungen” dem Krankenversicherungsrecht entnommen und daher im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen sind. Hieraus folgt wiederum, daß die Barleistung nicht zu verwechseln ist mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Vielmehr handelt es sich um einen Begriff, der als Geldleistung für eine Sozialleistung steht, die nicht Dienst- oder Sachleistung ist. Der Sprachgebrauch im Tarifvertrag erklärt sich aus dem Umstand, daß die fragliche Bestimmung von 1970 stammt, während das SGB I mit geänderten Begriffen erst vom 01.12.1975 stammt.
Während mit dem BAG (Urteil vom 10.12.1986, a.a.O.) für die Zeit im unmittelbaren Anschluß an die seit dem 01.01.1984 eingeführte Belastung des Krankengeldes mit Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von einer nachträglichen Regelungslücke im Tarifvertrag aus gegangen werden kann, deren Ausfüllung durch Urteil nicht in Betracht kommt, ist die Lage im vorliegenden Falle eine andere. Die Tarifvertragsparteien haben nach dem 01.01.1984 und damit in Kenntnis der veränderten Umstände die seit 1970 bestehende Tarifregelung unverändert gelassen.
Sollten die Tarifvertragsparteien versehentlich eine Klarstellung der Bestimmung unterlassen...