Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Beschäftigung, Klage auf. Betriebsvereinbarung. Rückkehrgarantie. Rückkehrzusage. Wiedereinstellung, Klage auf. Wiedereinstellungsanspruch. Wiedereinstellungszusage. Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft überwechselnden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr für den Fall, dass „eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist”, so erfasst die Rückkehrzusage lediglich einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der ausgegründeten Tochtergesellschaft und nicht bei etwaigen späteren Rechtsnachfolgern.
2. Die Rückkehrzusage steht nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der Zugehörigkeit der Tochtergesellschaft zum Konzern der Muttergesellschaft bei Eintritt der Bedingung, wenn sich weder dem Wortlaut der Zusage noch dem Gesamtzusammenhang aus den übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung der Wille der Betriebsparteien zu einer solchen zeitlichen Beschränkung des Anspruchs entnehmen lässt. Eine Beschränkung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur für die Zeit der Zugehörigkeit der ausgegründeten Tochtergesellschaft zum Konzern kann insbesondere dann noch nicht angenommen werden, wenn weder die Rückkehrzusage selbst noch der weit überwiegende Teil der sonstigen in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergünstigungen in dieser Weise zeitlich befristet sind.
3. Erklärt die Muttergesellschaft gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der späteren Verschmelzung der ursprünglich ausgegründeten Tochtergesellschaft und dem daraus folgenden Betriebsübergang der Tochtergesellschaft auf einen Rechtsnachfolger, die Rückkehrzusage bleibe von dem Betriebsübergang/der Verschmelzung unberührt, so kann diese Erklärung als einzelvertragliche Zusage der Weitergeltung der Rückkehrmöglichkeit auch bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der rechtsnachfolgenden Gesellschaft auszulegen sein.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2635/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 – 4 Ca 2635/09 – teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 59.567,38 EUR zuzüglich einer variablen Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit Mai 1985 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.
Der Kläger war in der Zeit von Mai 1985 bis zum 31.07.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.08.1987 ging sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgrund Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 22.06.1987 (Bl. 66 d.A.) auf die seit dem 01.01.1987 bestehende C. Informationssysteme GmbH über. Zuvor hatte sich der Kläger dort aufgrund einer Stellenausschreibung auf einen Arbeitsplatz beworben gehabt. Zuletzt war der Kläger bei der C. GmbH als Sachbearbeiter Rechnungswesen zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 4.900,00 Euro beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Überwechseln zur C. Informationssysteme GmbH händigte die Beklagte dem Kläger die zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat am 04.12.1986 ausgehandelten Rahmenbedingungen aus. Sie sicherte ihm zu, er werde uneingeschränkt den anderen Mitarbeitern der Beklagten gleichgestellt, die bereits per 01.01.1987 durch Betriebsübergang zur C. Informationssysteme übergewechselt waren. Sein Überwechseln sollte zudem gemäß Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1987 (Bl. 108 d.A.) als Versetzung nach den für die B. AG maßgeblichen Versetzungsrichtlinien gelten. Die damaligen Versetzungsrichtlinien Inland (vgl. Bl. 109 d.A.) enthielten u.a. folgende Regelung:
„I. Allgemeines
Eine Versetzung im Sinne dieser Richtlinien ist der Übertritt eines Mitarbeiters zu einer B.-Gruppengesellschaft im Inland, wobei eine Rückkehr ...