Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. DRK. Tarifautomatik. Auslegung einer Tarifvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Aus § 67 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) vom 31. Januar 1984 ergibt sich nicht, dass eine Kündigung inhaltsgleicher BAT-Normen dazu führt, dass die entsprechenden Normen des DRK-TV ebenfalls als gekündigt gelten. Eine entsprechende „Tarif-Automatik” gibt es nicht.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TVG §§ 1, 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1230/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2007, Aktenzeichen 1 Ca 1230/06 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 832,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 sowie weitere 165,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche auf eine Zuwendung für das Jahr 2005 nach Maßgabe der Anlage 9 „Sonderregelungen für Zahlung einer Zuwendung” zum „Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes” (im folgenden: DRK-TV) und auf Zahlung von Urlaubsgeld nach Maßgabe der Anlage 8 „Sonderregelungen für die Zahlung von Urlaubsgeld” des DRK-TV zustehen. Wegen des genauen Wortlauts der genannten Anlagen wird auf Bl. 18 ff. bzw. 56 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2005 als halbtags beschäftigte Altenpflegehelferin tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.03.2005. Dieser regelt in seinem Par.2:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-TV in der jeweils geltenden Fassung. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine Anwendung.”
Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen im Übrigen wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.
Beide Parteien sind kraft jeweiliger Verbands- bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 3 TVG tarifgebunden.
Der DRK-TV regelt die Arbeitsbedingungen in weiten Teilen in Anlehnung an die tariflichen Bestimmungen des BAT. Die tarifvertraglichen Bestimmungen der Anlagen 8 und 9 entsprechen inhaltlich den entsprechenden Regelungen des BAT. Am 31.01.1984 hatten die Tarifpartner (Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, Gewerkschaften ÖTV und DGB, heute Ver.di) eine Vereinbarung (im folgenden: RahmenV) abgeschlossen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
”Vereinbarung
über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen
Zwischen der
Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn,
einerseits, und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Trans und Verkehr
– Hauptvorstand –, Stuttgart,
andererseits, wird unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen Stellung und Aufgabenstellung des Deutschen Roten Kreuzes folgende Vereinbarung geschlossen:
Teil I
§ 1
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass gleichzeitig mit dieser Vereinbarung ein Tarifvertrag zwischen ihnen abgeschlossen wird.
(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Tarifvertrag nach Abs. 2 die Arbeitsbedingungen des DRK darstellt. Die Arbeitsbedingungen enthalten dabei Bestandteile, welche mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch oder im wesentlichen identisch sind (Katalog A), und solche Bestandteile, welche besondere Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK enthalten (Katalog B).
§ 2
Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.
§ 3
(1) Die Vertragsparteien führen Vertragsverhandlungen über die Materien, die im Katalog B zu regeln sind.
(2) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt.
§ 4
(1) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit dem BAT inhaltlich nicht identisch sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Fall der Nichteinigung bei den Tarifverhandlungen alles zu unternehmen, um einen Arbeitskampf zu verhindern.
(2) Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung nicht zustande, so findet das Verfahren nach §§ 5 ff. dieser Vereinbarung Anwendung.
§ 5
(1) Sind zwischen den Vertragsparteien die Verhandlungen gescheitert, oder verweigert eine Vertragspartei Aufnahme oder Fortsetzung von Verhandlungen, dann kann jede der Vertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Das Nähere regelt die gleichzeitig abgeschlossene Schlichtungsvereinbarung.”
§ 67 des DRK-TV bestimmt:
„§ 67
Inkrafttreten, Lau...