Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVO auf 4.000,-- EUR zu bewerten. Eine Erhöhung wegen Streit um die Person des Vorsitzenden kommt nur dann in Betracht, wenn die Person ersichtlich und ernstlich umstritten ist.

 

Normenkette

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 2 BV 10/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2012 - 2 BV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

 

Gründe

I.

Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05. September 2012 die Einsetzung einer Einigungsstelle zu präzis bezeichneter Regelungsproblematik unter Mitwirkung von jeweils zwei Beisitzern und unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. K. S. beantragt. Die Arbeitgeberin hat sich dem Antrag im Wesentlichen mit der Argumentation offensichtlich fehlender Zuständigkeit des Betriebsrates entgegengestellt. Hinsichtlich der Person des vorgeschlagenen Vorsitzenden haben sie die Auffassung vertreten, ein im Arbeitsrechtsleben aktiver Richter wäre für den Vorsitz besser geeignet.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.09.2012 die Einigungsstelle antragsgemäß eingesetzt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht weiter mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben im Anhörungsverfahren bereits einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR als angemessen bezeichnet.

Nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Wertfestsetzung vom 02.10.2012 den Beschwerdeführer am 08.10.2012 zugestellt wurde, haben sie am 22.10.2012 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei vorliegend höher als 4.000,00 EUR zu bemessen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

Insbesondere ist der notwendige Beschwerdewert erreicht. Zwar haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Wert, den sie erstreben, nicht bezeichnet, auf Grund ihrer Einlassungen im Anhörungsverfahren ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR anstreben. Die Differenz der sich aus den unterschiedlichen Gegenstandswerten ergebenden Anwaltsgebühren übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 EUR.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die arbeitsgerichtliche Festsetzung ist nicht zu niedrig.

Die Bemessung des Gegenstandswertes richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Da sich aus anderen Normen des Gerichtskostengesetzes kein festzusetzender Wert ergibt, ist dieser nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei der Frage der Errichtung einer Einigungsstelle sowie der Berücksichtigung der gestellten Anträge, unter wessen Vorsitz und mit wie vielen Beisitzern die Einigungsstelle besetzt werden muss, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Hierfür bestimmt § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG, dass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen ist und letztlich auf 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen ist.

Der in der Bestimmung formulierte Wert ist dabei nicht als Regelwert, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden darf, sondern als Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte zu verstehen, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ta 171/09, Beschluss vom 01.03.2010, 1 Ta 24/10). Kriterien für die Ermessensausübung, insbesondere für das Ansetzen eines vom Hilfswert nach oben oder unten abweichenden Wertes, stellen die Schwierigkeit des Falles, der hiermit verbundene Aufwand für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes, und die Bedeutung für die Beteiligten dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009 aaO).

In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung werden zur vorliegenden Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während das LAG Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 16.09.2005 - 1 Ta 69/05) regelmäßig den halben Ausgangswert ansetzt, setzt das LAG Hamm (Beschluss vom 15.04.2011 - 13 Ta 180/11) bei Auseinandersetzung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer j...

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