Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes
Leitsatz (amtlich)
Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes haben sich in den die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Tarifvertrages von dem gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, von dem Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung, zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen.
Normenkette
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes
Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1033/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1033/14) teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von tarifvertraglichem Mehrurlaub von einem Arbeitstag für das Jahr 2013 hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.
Der Kläger ist seit dem 20. Februar 1984 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Er erzielte zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.199,32 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes anwendbar, der am 20. Juli 2005 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits abgeschlossen wurde. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hat deshalb einen gesetzlichen und tariflichen Anspruch auf jährlich fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub. Im Jahr 2013 hat der Kläger in der Zeit bis zum 15. September 2013 insgesamt 20 Arbeitstage Urlaub genommen. In der Zeit vom 16. September 2013 bis zum 30. März 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat nach Ablauf des Jahres 2013 zunächst 15 restliche Urlaubstage in das Jahr 2014 übertragen. Mit einem Urlaubsantrag vom 18. März 2014 (Blatt 8 der Akten) hat der Kläger für die Zeit vom 31. März bis zum 22. April 2014 Erholungsurlaub beantragt. Dem Antrag wurde von der Beklagten nicht entsprochen. Zur Begründung wurde seitens der Beklagten mit einer eMail vom 26. März 2014 (Blatt 9 der Akten) unter anderem darauf verwiesen, dass der von dem Kläger gestellte Antrag so nicht den bekannten betrieblichen Vorgaben entspreche; Urlaubsfähigkeit setze Arbeitsfähigkeit voraus, dies solle durch eine Woche Arbeiten nach Ende einer langen Arbeitsunfähigkeit erst unter Beweis gestellt werden. Tatsächlich hat der Kläger dann auch am 31. März 2014 gearbeitet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zehn Tage tariflicher Urlaub, der dem Kläger für das Jahr 2013 zugestanden habe, nach § 22 des Manteltarifvertrages zum 1. April 2014 verfallen sei. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
In den §§ 16 bis 23 des oben erwähnten Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes heißt es zu den Urlaubsansprüchen der Beschäftigten:
"§ 16
Grundsätze der Urlaubsgewährung
1. Jeder Beschäftigte hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Er ist deshalb möglichst zusammenhängend in Anspruch zu nehmen und zu erteilen, sofern nicht berechtigte Belange des Betriebes dem entgegenstehen.
4. Während des Urlaubs darf keine dem Erholungszweck widersprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Wird ein allgemeiner Urlaubsplan durch Betriebsvereinbarung festgelegt, so soll dies innerhalb der ersten vier Monate des Urlaubsjahres geschehen. Bei der Aufstellung sollen die Erfordernisse des Betriebes und die berechtigten Wünsche der Beschäftigten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5. Es können auch Werksferien vereinbart werden.
§ 17
Berechnung der Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt bei zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.
2. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.
Anspruchsberechtigte nach dem saarländischen Gesetz Nr. 186 haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von drei bzw. vier Arbeitstagen.
3. Der Urlaubsanspruch entsteht monatlich und beträgt je Kalendermon...