Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Verzicht auf das Widerspruchsrecht. Unterrichtung des Arbeitnehmers. Ordnungsgemäße Unterrichtung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer kann auf die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB aus Anlass eines bevorstehenden Betriebsübergangs nur dann wirksam verzichten, wenn er zuvor entsprechend § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 5-6
Verfahrensgang
ArbG Saarlouis (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 899/06) |
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 4. September 2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Saarlouis (1 Ca 899/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am – 1963 geborene Kläger war seit dem 23. August 1979 bei der Beklagten, der R. AG, beschäftigt. Eingesetzt wurde er im Bergwerk E. Gezahlt wurde ihm zuletzt einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 2.235 EUR brutto.
Mit einem Schreiben vom 23. September 2005 (Blatt 210 bis 212 der Akten), das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, teilte die Beklagte, vertreten durch die D. AG, dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr K.,
die D. AG beabsichtigt, Leistungen des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Daher werden zum 01.11.2005 die dem D.-Servicebereich Standort- und Geodienste zugeordneten Betriebsteile „Standortservices” an den Standorten Ruhr und Saar auf die R. GmbH übertragen.
Ihr Arbeitsverhältnis geht in diesem Zusammenhang mit allen Rechten und Pflichten zum 01.11.2005 auf die R. GmbH über. Damit werden Sie ab diesem Zeitpunkt Mitarbeiter dieser Gesellschaft. Ihr Arbeitsverhältnis mit R. Aktiengesellschaft/D. AG endet mit Ablauf des 31.10.2005.
Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs sämtliche Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die R. GmbH mit der IG BCE abgeschlossen hat. Die R. GmbH bietet Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der mit der IG BCE geschlossenen Tarifverträge an. Ihre Rechte und Pflichten, insbesondere Ihre Vergütung, ergeben sich aus diesem Arbeitsvertrag. Wir bitten Sie, die Zweitschrift dieses Arbeitsvertrages unterschrieben bis zum 31.10.2005 an die Personalabteilung der R., in D. zurückzugeben.
Die bei R. Aktiengesellschaft/D. AG verbrachten und dort anerkannten Beschäftigungszeiten gelten zugleich als Beschäftigungszeiten der R. GmbH.
Soweit Sie vor dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht haben sollten, übernimmt R. GmbH die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalls die entsprechenden Versorgungsleistungen zu gewähren.
Für die von dem Betriebsteilübergang betroffenen Mitarbeiter wurde zwischen dem Vorstand der D. AG und dem Betriebsrat der Hauptverwaltung H. der D. AG sowie dem Betriebsrat der Regionalverwaltung Saar ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Die Ihnen aus dem Sozialplan zustehenden Leistungen werden Ihnen in dem Beratungsgespräch im Einzelnen erläutert und schriftlich mitgeteilt.
Soweit Ihnen Leistungen zustehen, werden sie mit der Abrechnung für den Monat Oktober 2005 ausgezahlt.
Die Betriebsteile „Standortservices” in den Regionen Ruhr und Saar werden nach der Übernahme durch R. GmbH in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht zunächst als selbständige Betriebe fortgeführt. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung H. der D. AG bzw. der Betriebsrat der Regionalverwaltung Saar ist daher im Rahmen eines Übergangsmandats gem. § 21 a BetrVG für Sie weiterhin zuständig. Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Längstens endet das Übergangsmandat mit Ablauf des 30.04.2006. Durch Tarifvereinbarung und Betriebsvereinbarung ist eine Verlängerung um weitere 6 Monate möglich.
Die für den jeweiligen Betriebsteil „Standortservices” in den Regionen Ruhr und Saar zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen der D. AG gelten auch bei der R. GmbH kollektivrechtlich weiter.
Durch den Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit R. GmbH ist zukünftig die Bundesknappschaft nicht mehr der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger. Ein Verbleib in der knappschaftlichen Krankenversicherung ist aber möglich. Als Ausgleich für den Verlust der knappschaftlichen Rentenversicherung erteilt die D. AG Ihnen eine Zusage auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelung des Bo.umer Verbandes. Diese Zusage wird von R. GmbH übernommen.
Sofern die D. AG Ihnen ein Arbeitgeberdarlehen gewährt hat, wird dieses Darlehen mit Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu den geltenden Zins- und Tilgungsbedingungen fortgeführt. Besteht eine Direktvers...