Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 08.11.1994; Aktenzeichen 5a Ca 21/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8.11.1994, Az.: 5 a Ca 21/94, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unterbrechung des Erziehungsurlaubs einer Lehrerin während der Schulferien.
Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Assessorin des Lehramtes an berufsbildenden Schulen des beklagten Landes für die Fächer Evangelische Religion, Mathematik (Datenverarbeitungskaufleute) und Informatik (Versicherungskaufleute) beschäftigt.
Für ihre am 19.10.1989 geborene Tochter wurde der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag Erziehungsurlaub im Anschluß an die Mutterschutzfristen für die Zeit vom 15.12.1989 bis zum 27.6.1990 gewählt (vgl. Bl. 17 d. A.). Der 27.6.1990 war der letzte Schultag vor Beginn der Schulferien in der Zeit vom 28.6. bis zum 11.8.1990 im Saarland.
Für ihren am 8.3.1993 geborenen Sohn beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24.3.1993 Erziehungsurlaub im Anschluß an die Mutterschutzfristen für die Zeit vom 4.5.1993 bis einschließlich 14.7.1993, sodann vom 30.8.1993 bis einschließlich 22.10.1993 und vom 2.11.1993 bis einschließlich 12.12.1993. Bei den ausgesparten Zeiträumen, für dir die Klägerin keinen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wollte, handelt es sich um die Sommerferien und Herbstferien der Schulen im Saarland.
Mit Schreiben vom 20.4.1993 (Bl. 5 d. A.) gewährte das Ministerium für Bildung und Sport des beklagten Landes der Klägerin Erziehungsurlaub im Anschluß an die Mutterschutzfristen für die Zeit vom 4.5.1993 bis zum 12.12.1993, jedoch ohne die beantragten Unterbrechungen.
Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs trat die Klägerin den Schuldienst am 13.12.1993 wieder an.
Mit ihrer am 20.1.1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet war, den Erziehungsurlaub in der Zeit vom 15.7.1993 bis zum 30.8.1993, also während der Sommerferien, zu unterbrechen und ihr für diese Zeit die ihr zustehende Arbeitsvergütung zu zahlen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, nach § 16 BErzGG sei eine Unterbrechung des Erziehungsurlaubs auch ohne Wechsel des Berechtigten zulässig, wobei der Erziehungsurlaub höchstens in drei Abschnitten genommen werden könne. Der von der Klägerin begehrte Unterbrechungszeitraum sei als Zeit der Erwerbstätigkeit anzusehen. Für einen Lehrer stellten die Schulferien nicht eine Zeit der Nichtbeschäftigung oder des Urlaubs dar. Vielmehr dienten die Schulferien nicht nur der Gewährung des Erholungsurlaubs, sondern auch der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts und der Fortbildung. Da der Erziehungsurlaub der Klägerin mit dem 12.12.1993, also mitten im Schuljahr, geendet habe und sie danach wieder in den Schulbetrieb eingestiegen sei, habe sie die von ihr beantragten Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs zur optimalen Vorbereitung des Unterrichts benötigt. Die von ihr gewählten Zeiträume des Erziehungsurlaubs gewährleisteten auch die ununterbrochene Versorgung ihres Kindes, da sie die beantragten Unterbrechungen während der Sommer- und Herbstferien zur Vorbereitung für den Wiedereintritt in den Schuldienst benötigt habe. Ohne diese Unterbrechungen hätte sie während des Erziehungsurlaubs, als sie sich intensiv um ihr Kind habe kümmern müssen, um die Versorgung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten, die Vorbereitung auf den Schuldienst ausführen müssen, was nicht dem Sinn und Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes entspreche.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet war, den Erziehungsurlaub der Klägerin in der Zeit vom 15.7.1993 bis zum 30.8.1993 zu unterbrechen und ihr für diese Zeit das ihr zustehende Arbeitsentgelt zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen. Schulferien könnten nur dann als Zeiten der Erwerbstätigkeit angesehen werden, wenn sie zwischen Zeiten der Unterrichtserteilung eingebettet seien oder zumindest solchen Zeiten vorangingen. Das sei bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Eine Nachbereitung des Unterrichts sei nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe zu Beginn der Sommerferien auch noch nicht wissen können, welche Klassen und Klassenstufen sie im Dezember übernehmen und in welchen Fächern sie unterrichten würde. In Wirklichkeit gehe es der Klägerin gar nicht darum, die Versorgung ihres Kindes durch Erwerbsarbeit zu unterbrechen; vielmehr wolle sie die ununterbrochene Versorgung des Kindes während bestimmter Zeiten von dem Arbeitgeber bezahlen lassen. Das stelle eine rechtsmißbräuchliche Handhabung des § 16 BErzGG dar, die mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sei.
Durch Urteil vom 8.11.1994 (Bl. 22 d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt. Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitsentgelt währe...