Entscheidungsstichwort (Thema)
Definition von „Spezialfunktion” nach Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte
Leitsatz (redaktionell)
Eine „Spezialfunktion” i.S.d. Entgeltgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte liegt nur vor, wenn eine spezielle Aufgabe dem Arzt im Rahmen seiner Gesamttätigkeit übertragen wurde. Die Ausübung von spezialisierten medizinischen Tätigkeiten ist allgemein nicht ausreichend.
Normenkette
TV-Ärzte § 12
Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen 65 Ca 89/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. November 2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (65 Ca 89/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 12. August 1962 geborene Kläger ist seit August 1996 Facharzt für Kinderheilkunde. Er ist seit April 1990 bei der Beklagten, dem Universitätsklinkium S., beschäftigt. Er wird in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Beklagten, dort in der Klinik für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie und dort wiederum auf der Pädiatrischen Intensivstation, eingesetzt. Er ist seit dem 1. Juli 2006 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen (Normal-) Arbeitszeit von 30 Stunden tätig. In der ersten Hälfte des Jahres 2006 betrug die durchschnittliche wöchentliche (Normal-) Arbeitszeit des Klägers 28,5 Stunden, in den Jahren 2000 bis 2005 belief sie sich auf 26 Stunden und in den Jahren 1998 und 1999 auf 38,5 Stunden.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag anwendbar. Bis Ende Juni 2006 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag. Nachdem am 1. November 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 31. Oktober 2006 in Kraft getreten und an Stelle der Eingruppierungsregelungen des Bundesangestelltentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar geworden war, wurde der Kläger von der Beklagten als „Facharzt” nach der Entgeltgruppe Ä 2 dieses Tarifvertrages eingruppiert. Der Kläger ist hingegen der Auffassung, er sei bei zutreffender Beurteilung als „Oberarzt” im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages einzugruppieren.
§ 12 TV-Ärzte, in dem die Eingruppierung der Ärzte geregelt ist, hat folgenden Wortlaut:
„§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe |
Bezeichnung |
Ä 1 |
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 2 |
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 3 |
Oberärztin/Oberarzt |
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4 |
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. |
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)”
Der Kläger ist der Auffassung, dass hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 vorliegen. Er verweist darauf, dass er eine fakultative Weiterbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der „Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin” absolviert habe; es handele sich dabei, wie sich aus der Bescheinigung der Ärztekammer des Saarlandes vom 15. Juni 1999 (Blatt 12 der Akten) ergebe, um eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (Blatt 16 bis 20 der Akten). Darüber hinaus habe er aufgrund einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme das Recht erworben, zusätzlich zu seiner Bezeichnung als Facharzt für Kinderheilkunde auch die Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie” zu führen; auch die insoweit absolvierte Weiterbildungsmaßnahme beruhe, wie der Bescheinigung der Ärztekammer des Saarlandes vom 29. Januar 2004 (Blatt 13 der Akten) zu entnehmen sei, auf der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes. Diese zusätzlichen Qualifikationen seien die Voraussetzung dafür, dass er an dem Hintergrunddienst für die Pädiatrische Intensivstation habe teilnehmen können. Das ergebe sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben des Geschäftsführenden Direktors der Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin vom 12. Dezember 2006 (Blatt 15 der Akten). In diesem Schreiben heißt es:
„Lieber Herr P.,
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 04.12.2006 darf ich...