Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit. Elternzeit. Jahresurlaubsanspruch. Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
§ 17 Abs.1 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebe der Metall- und Elektroindustrie des Saarlands (ERA-MTV), wonach bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel der nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeiteinteilung (Schichtplan) anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat kein Urlaubsanspruch besteht, gilt nicht für den Fall, dass eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während eines bestimmten Zeitraums des Jahres wegen Elternzeitnahme unterbleibt.
Normenkette
BEEG § 17; TVG § 1; ERA-MTV (Saarland) § 17
Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Urteil vom 10.03.2009) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. März 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (4 Ca 1499/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem bei ihr geführten Urlaubskonto des Klägers für das Urlaubsjahr 2009 drei weitere Urlaubstage hinzuzufügen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Juni 1989 bei der Beklagten als Sachbearbeiter im Vertrieb beschäftigt. In der Zeit vom 16. August bis zum 15. Oktober 2008 nahm der Kläger Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte hat den Urlaub des Klägers für das Jahr 2008 um sechs Arbeitstage gekürzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er vertritt die Auffassung, dass sein Urlaub für das Jahr 2008 nur um drei Arbeitstage hätte gekürzt werden dürfen. Er verweist dazu auf § 17 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Dort heißt es:
„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.”
Nach dieser gesetzlichen Regelung habe der Urlaub, so argumentiert der Kläger, nur für den Monat September 2008, also nur um ein Zwölftel, gekürzt werden dürfen. Ein Kalendermonat beginne am Ersten eines Monats und ende am letzten Tag des Monats. Ihm stehe nach den maßgeblichen tariflichen Vorschriften der Metall- und Elektroindustrie – beide Parteien sind hinsichtlich dieser Vorschriften tarifgebunden – ein Jahresurlaub von 30 Tagen zu. Darüber hinaus habe er, weil er schwerbehindert sei, einen weiteren Urlaubsanspruch von fünf Tagen nach § 125 Absatz 1 des Neunten Teils des Sozialgesetzbuches. Kürze man den ihm danach zustehenden Urlaubsanspruch von insgesamt 35 Arbeitstagen um ein Zwölftel, so bleibe noch ein Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen. Die Beklagte hingegen habe seinen Urlaubsanspruch auf 29 Arbeitstage gekürzt. Das sei unzulässig gewesen. § 17 BEEG sei eine absolute Arbeitnehmerschutznorm und könne daher auch nicht durch eine tarifliche Regelung, auf die sich die Beklagte berufe, eingeschränkt werden.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem bei ihr für ihn geführten Urlaubsguthabenkonto für das Urlaubsjahr 2008 drei weitere Urlaubstage hinzuzufügen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2008 zu Recht um sechs Arbeitstage gekürzt. Der Kläger differenziere nicht bezüglich der Frage der Kürzung des Erholungsurlaubes nach § 17 BEEG und der vorgelagerten Frage, in welchem Umfang ein Anspruch auf Erholungsurlaub überhaupt entstehe. Letzteres sei tariflich geregelt, nämlich in § 17 des Manteltarifvertrages für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (ERA-MTV). Diese Tarifnorm hat folgenden Wortlaut:
„§ 17
Berechnung der Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt bei zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.
2. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.
… Anspruchsberechtigte nach dem saarländischen Gesetz Nr. 186 haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von drei bzw. vier Arbeitstagen.
3. Der Urlaubsanspruch entsteht monatlich und beträgt je Kalendermonat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
4. Erfolgt der Eintritt eines Beschäftigten in den Betrieb nach dem 15. oder der Austritt vor dem 16. eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat kein Anspruch auf Urlaub.
5. Ebenso besteht kein Urlaubsanspruch bei einer Arbeitsleistung an weniger als ¾ der nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeiteinteilung (Schichtplan) anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat.
… Dabei werden die Urlaubszeit, die Arbeitsruhe für Frauen im Zusammenhang mit der Niederkunft (§ 3, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung infolge Arbeitsunfalls oder Krankheit nicht erbracht werden konnte, wenn sie auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr besch...