Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgrenzenregelung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Sachlicher Grund für Befristung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Liegen die Voraussetzungen des § 41 SGB VI vor, bedarf es für die Befristung des Arbeitsverhältnisses keines darüber hinaus gehenden sachlichen Grunds.
Normenkette
SGB IV § 41; BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Teilurteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen 1 Ca 1443/2001) |
Nachgehend
Tenor
1. … Die Berufung des Klägers gegen das am07. Mai 2002 verkündeteTeilurteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (1 Ca 1443/2001) wird zurückgewiesen.
2. … Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. … Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 6. August 1938 geborene Kläger war seit dem 1. September 1989 bei der Beklagten als Mitarbeiter im kaufmännisch-technischen Bereich beschäftigt, und zwar zunächst aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 29. April 1989 (Bl. 23 d.A.). Am 23. November 1999 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, nach dem das Anstellungsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werden sollte. Unter Ziffer 10 des neuen Vertrages heißt es:
”Beendigung
Das Beschäftigungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet.”
Eine gleich lautende Klausel enthalten auch alle anderen zu dieser Zeit zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern neu abgeschlossenen Anstellungsverträge.
Am 6. August 2001 wurde der Kläger 63 Jahre alt. Im Hinblick darauf wurde er von der Beklagten nur noch bis zum Ablauf des Monats August 2001 beschäftigt. Dagegen wendet sich der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit. Er hat geltend gemacht, für die vereinbarte Befristung des Vertrages bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres fehle es an einem sachlichen Grund. Aus § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ergebe sich ein sachlicher Grund nicht. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift vorliege, denn es sei nicht vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis ende, wenn er eine Rente wegen Alters beziehen könne. Bei allen anderen Arbeitnehmern der Beklagten greife diese Vorschrift zudem schon deshalb nicht ein, weil die darin vorgesehene Dreijahresfrist nicht habe eingehalten werden können; die in den Verträgen mit den anderen Arbeitnehmern enthaltenen Befristungen seien deshalb auch nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht wirksam erfolgt. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI aber auch verfassungswidrig, sie verstoße gegen Art. 3 und Art. 12 des Grundgesetzes. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 31. August 2001 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. August 2001 hinaus fortbestehe; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mit der I. GmbH in R. sei sie bemüht gewesen, die Arbeitsverträge zu vereinheitlichen und die Verträge insgesamt zu überarbeiten. Dabei habe sie sich auch entschlossen, bei allen Verträgen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzusehen. Der neue Vertrag sei allen Mitarbeitern vorgelegt und von diesen unterschrieben worden. Selbstverständlich stehe die Klausel unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung, die zu dem Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze durch den Arbeitnehmer gelte; wenn ein Dreißigjähriger bei ihr den Arbeitsvertrag unterschreibe, wisse niemand, welche Bestimmungen die Gesetze mehr als dreißig Jahre später vorsähen. Nach der jetzt maßgeblichen Vorschrift des § 41 Satz 2 SGB VI sei die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung wirksam, denn der Kläger habe unter mehreren Gesichtspunkten mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf eine Altersrente.
Das Arbeitsgericht hat – nachdem es hinsichtlich der daneben von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Zeit nach der vereinbarten Vertragsbeendigung auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag angeordnet hatte – den von dem Kläger gestellten Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 31. August 2001 beendet. Die Vereinbarung in dem Anstellungsvertrag vom 23. November 1999, die das vorsehe, sei nicht nach § 41 Satz 2 SGB VI unwirksam. Die Vereinbarung sei innerhalb von drei Jahren vor dem darin vorgesehenen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Der Kläger habe zum...