Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 22.10.1997; Aktenzeichen 11 Ca 1041/97)

 

Tenor

wird die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 1997 aufgehoben. Die Akten werden dem Arbeitsgericht zwecks Nachholung der Entscheidung nach § 571 ZPO zurückgegeben.

 

Gründe

I. Nach Abschluß des in 1. Instanz anhängigen Rechtsstreits durch Prozeßvergleich im Kammertermin am 23. Juli 1997 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluß vom 30. September 1997 festgesetzt. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 1997 zugestellten Beschluß, hat dieser mit der am 14. Oktober 1997 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 hat der zuständige Kammervorsitzende die Beschwerde ohne Begründung dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlageverfügung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, sie war deshalb zur Klarstellung aufzuheben.

Die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts an das Landesarbeitsgericht zwecks Entscheidung über die eingelegte Beschwerde ist gem. § 571 ZPO unstatthaft. Das Arbeitsgericht hat die Amtspflicht, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl. § 571 Rz. 2 m. Nachw.; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl. § 571 Rz. 4). Über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe ist durch Beschluß zu entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Rz. 8 m. Nachw.). Das Arbeitsgericht hat deshalb vor einer erneuten Vorlage der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht über deren Begründetheit zunächst durch Beschluß gem. § 571 ZPO zu entscheiden.

Auch bei der hier vorliegenden Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO ist im Beschwerdeverfahren gem. §§ 567 ff ZPO (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 10 BRAGO, Rz. 25) zu entscheiden, ob gem. § 571 ZPO eine Abhilfe zu erfolgen hat. Der Umstand, daß die Beschwerde in § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO an eine Frist von 2 Wochen gebunden ist, führt nicht dazu, daß die Vorschriften der sofortigen Beschwerde gem. § 577 ZPO anwendbar sind. Es liegt vielmehr in der Sache eine einfache fristgebundene Beschwerde vor. Durch die Worte „im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden”, wird in Abs. 3 Satz 4 derselben Vorschrift nämlich klargestellt, daß die Verfahrensvorschriften über die einfache Beschwerde anwendbar sind, soweit nicht § 10 BRAGO vorrangige Sonderregelungen, etwa wegen der Beschwerdefrist und des Beschwerdewertes enthält (Hartmann, a.a.O.). Demgemäß heißt es auch in der Gesetzesbegründung (Drucksache 7/2016 des Deutschen Bundestages – 7. Wahlperiode) zu § 10 Abs. 3 BRAGO: „Die Regelung, daß die Beschwerde an eine Frist gebunden ist, wird übernommen, jedoch nicht dadurch ausgedrückt, daß die Vorschriften über die sofortige Beschwerde für anwendbar erklärt werden, sondern durch die Bestimmung einer 2-Wochen-Frist in Satz 3. Dadurch, daß im übrigen auf die Vorschriften über die Beschwerde, nicht auf die über die sofortige Beschwerde verwiesen ist, ergibt sich für die Zivilgerichtsbarkeit z. B., daß das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhelfen kann (§ 571 ZPO).”

Soweit in der Kommentarliteratur zu § 10 Abs. 3 BRAGO die Auffassung vertreten wird, auf die befristete Beschwerde fänden die Vorschriften der sofortigen Beschwerde gem. § 577 ZPO Anwendung, enthalten die Kommentierungen durchweg keine Begründung (vgl.: Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 10 Rz. 16; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 7. Aufl., § 10, Rz. 24; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 10, Rz. 11 u. 14 letzter Satz; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., W, 5.3 „Beschwerde des Rechtsanwalts” mit Hinweis auf OLG Zweibrücken, JurBüro 86, 388; die zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken enthält jedoch für die im Kommentar vertretene Auffassung ebenfalls keine Begründung). Diese Auffassung würde im Hinblick auf § 577 Abs. 3 ZPO dazu führen, daß der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit hat, im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 571 ZPO zunächst noch ohne Kostenrisiko, ähnlich wie bei einer Gegenvorstellung (vgl. insoweit MünchKomm ZPO – Braun § 571, Rz. 1), Gegenargumente vom index a quo prüfen zu lassen, die bisher nicht erkennbar durch die ergangene Entscheidung berücksichtigt worden sind. Zudem würde der Entlastungszweck des § 571 ZPO unterlaufen, wonach das Beschwerdegericht nur mit solchen Beschwerden befaßt werden soll, denen das untere Gericht auch nach nochmaliger Prüfung nicht abgeholfen hat (MünchKomm ZPO – Braun, a.a.O.). Diese Auswirkungen sollen durch § 10 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BRAGO gerade verhindert werden.

Der nachzuholende Beschluß gem. § 571 ZPO ist mit Gründen für die getroffene Entscheidung zu versehen, da anderenfalls ein wesentlicher Mangel der Entscheidung vorliegen kann, der analog § 539 ZPO zu einer erneuten Zurückverweisung führten könnte (Stein/J...

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