Verfahrensgang
ArbG Halberstadt (Beschluss vom 28.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 360/92) |
Tenor
wird die Beschwerde des Rechtsanwalts Koch vom 04.01.1996 gegen denBeschluß desArbeitsgerichts Halberstadt vom28.12.1995 zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Parteien schlossen vor dem Landesarbeitsgericht nach streitiger Verhandlung und Erörterung einen Vergleich, in dem sie 2 weitere in erster Instanz anhängige Verfahren miterledigten. Das LAG setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.200,00 DM und für den Vergleich auf 9.900,00 DM fest. Der Beschwerdeführer war der Klägerin gemäß § 121 ZPO in allen 3 Verfahren als Rechtsanwalt beigeordnet. Auf seinen Antrag hat das Arbeitsgericht seine Vergütung für das Berufungsverfahren festgesetzt und hierbei unter anderem eine Erörterungsgebühr zu einem Streitwert von 9.900,00 DM berücksichtigt. Auf Erinnerung der Staatskasse hat es die festgesetzte Vergütung um 299,00 DM ermäßigt, indem es unter anderem statt der Erörterungsgebühr über 9.900,00 DM nur eine Verhandlungsgebühr über 1.200,00 DM ansetzte. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 28.12.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen „sofortige Beschwerde”.
Entscheidungsgründe
II. Die „sofortige Beschwerde” stellt der Sache nach eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO dar. Sie ist ohne weiteres zulässig, zumal der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die vergleichsweise Miterledigung der beiden in erster Instanz anhängigen Rechts streite „nach Erörterung” vor dem Landesarbeitsgericht weder eine erhöhte Erörterungsgebühr zu einem Streitwert von 9.900,00 DM gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO noch eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO angefallen. Die Abgeltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den miterledigten erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach der BRAGO vielmehr ausschließlich dadurch, daß der Beschwerdeführer in diesen Verfahren eine Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zu dem erhöhten Gegenstandswert von 9.900,00 DM erhält. Weitere Gebühren sieht die BRAGO nicht vor.
1. Die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO kann nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, stets nur für den Streitgegenstand der aufgerufenen und zur Verhandlung anstehenden Sache anfallen (vgl. Gerold/Schmidt/van Eiken/Madert BRAGO 12. Aufl. § 31 Rz 149 m.w.N.; Swolana/Hansens BRAGO 7. Aufl. § 31 Rz 57 m.w.N.; Göttlich/Mümmler BRAGO 18. Aufl. „Erörterungsgebühr” 4. 1 a.E.; a.A. Riedel/Süßbauer, BRAGO 7. Aufl. § 31 Rz 86 a.E. und LAG Berlin Anwaltsblatt 1994 Seite 317). Denn nach der Intention des Gesetzgebers wurde die Erörterungsgebühr 1975 eingeführt, um den Rechtsanwalt vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die durch die gerichtliche Praxis entstanden, vor streitiger Verhandlung und damit vor Anfall einer Verhandlungsgebühr eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der auszugleichende Nachteil betrifft daher nur die im jeweils anstehenden Termin ggf. entgehende Verhandlungsgebühr. Dies ist entgegen der Auffassung des LAG Berlin (aaO) auch nicht unbillig oder formalistisch. Denn es macht gerade einen Unterschied, ob eine anstehende Sache vor dem damit befaßten Gericht erörtert wird oder ob nur bei dieser Gelegenheit eine anderweitig anhängige, aber nicht zur Entscheidung anstehende Sache miterörtert wird. In der zur streitigen Verhandlung und Entscheidung anstehenden Sache muß der Prozeßbevollmächtigte vorbereitet sein und den Streitstoff präsent haben. Dies trifft auf anderweitig anhängige und nur bei Gelegenheit miterörterte Streitgegenstände nicht zu. An diese besondere Leistung knüpft die BRAGO – typisierend – bei der Verhandlungsgebühr und demzufolge auch bei der Erörterungsgebühr an.
Wer entgegen der hier vertretenen Auffassung auch für anderweitig anhängige Streitgegenstände eine Erörterungsgebühr gewährt, müßte dies konsequenterweise auch tun, wenn die Erörterung nicht zu einem Vergleich führt, der Rechtsstreit streitig entschieden wird und die anderweitig anhängigen Streitgegenstände sich vor streitiger Verhandlung und Erörterung beispielsweise durch Klagerücknahme erledigen.
Diese Konsequenz wird indessen nicht gezogen. Sie dürfte auch unpraktikabel sein, da sich der Umfang der Erörterung aus dem Akteninhalt und dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen läßt.
2. Der Kläger kann auch keine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift fällt eine halbe Prozeßgebühr an, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Dieser Fall liegt nicht vor. Denn der Kläger hat in den anderweitig anhängigen Rechtsstreiten einen Klageantrag angekündigt mit der Folge, daß eine volle Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO angefallen ist. Gemäß § 13 Abs. 4 BRAGO ist es für diese entstandene Gebühr ohn...