Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 22.08.1997; Aktenzeichen 11 Ca 2557/97)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.08.1997 – 11 Ca 2557/97 – auf Kosten des Klägers zu einem Beschwerdewert von 2.000,– DM als unzulässig

verworfen

 

Tatbestand

I. Der Kläger führt gegen die Beklagte einen Kündigungsschutzprozeß. Er war bei der Beklagten mit Vertrag vom 16.09.1994 als GmbH-Geschäftsführer angestellt. Die Beklagte berief den Kläger am 24.03.1995 als Geschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.1995.

Der Kläger wurde in diesem Verfahren zunächst durch Rechtsanwalt A. in Nürnberg – Kanzlei Rechtsanwälte H. – vertreten.

Mit Schriftsatz vom 25.06.1997 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht mit, daß der Kläger „einen Verhandlungstermin selbst wahrnehmen” werde, er – der Kläger – werde „im Termin anwaltschaftlich nicht vertreten” sein.

Mit Schreiben vom 26.06.1997 schrieb der Kläger an das Arbeitsgericht, „die Mitteilung von der Kanzlei H. & Partner, daß RA A. mich in dieser Sache nicht vertritt, liegt Ihnen inzwischen sicherlich vor.” (Bl. 97 d.A.).

Mit Schreiben vom 04.07.1997 erklärte der Kläger gegenüber dem Arbeitsgericht, „in dieser Sache werde ich nicht mehr von Herr RA A. vertreten”.

Mit Schriftsatz vom 29.07.1997 schrieb der Kläger erneut an das Arbeitsgericht, u. a. „aufgrund der Beratungsfehler durch RA A.”; „Herr RA Ar. hatte die ständige Rechtsprechung nicht beachtet” (Bl. 105 d.A.). In einer Anlage (Bl. 106 d.A.) listet der Kläger eine Anzahl von Vorgängen auf, die er als „Fehler” seines Prozeßbevollmächtigten – RA A. – bezeichnet.

Am 21.08.1997 wandte sich der Kläger nochmals schriftlich persönlich an das Arbeitsgericht (Bl. 116 d.A.). Im Kammertermin vom 22.08.1997 erschien der Kläger in Person. Gemäß Protokoll hat das Arbeitsgericht den Kläger „nach § 11 a ArbGG” belehrt. Sodann hat der Kläger zu Protokoll erklärt: „Über die Rechtswegzuständigkeit werde ich weiter verhandeln” (Bl. 120 d.A.).

Mit Beschluß vom 22.08.1997 hat das Arbeitsgericht sodann den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.

Dieser Beschluß wurde dem Kläger (persönlich) am 28.08.1997 zugestellt (Bl. 131 d.A.).

Gegen diesen Beschluß richtet sich die (sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.09.1997), eingelegt über RA A. (Bl. 133 d.A.) mit dem Hinweis, der Kläger werde „in dieser Sache nach wie vor durch uns vertreten” (Bl. 136 d.A.). Sodann verfügte das Landesarbeitsgericht am 22.09.1997, den angefochtenen Beschluß (auch) an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zuzustellen, was am 23.09.1997 erfolgt ist. Am 07.10.1997 legte der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten RA A. erneut sofortige Beschwerde ein (Bl. 143 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an ihn persönlich sei unwirksam, weil er weiter durch Rechtsanwalt A. vertreten worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Kläger am 28.08.1997 war wirksam. Dadurch ist die zweiwöchige Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden, die somit am 11.09.1997 abgelaufen war. Die Beschwerde vom 12.09.1997 ging erst an diesem Tage per Fax beim Arbeitsgericht ein, somit verspätet.

1. Zwar müssen – wie vorliegend – auch im Parteiprozeß Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Somit hätte, gesetzt den Fall, daß RA A. am 28.08.1997 wirksam zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt gewesen ist, der angefochtene Beschluß an ihn, den Prozeßbevollmächtigten, zugestellt werden müssen.

2. Das gilt aber nur dann, wenn die Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten dem Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bekannt gewesen ist. Deswegen sind Zustellungen des Gerichts an die Partei auch dann wirksam, wenn sie nach einer Bestellung eines Rechtsanwalts zum Prozeßbevollmächtigten, aber vor Mitteilung derselben an das Gericht erfolgt sind. Das gleiche gilt, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter das Gericht davon unterrichten, daß das Mandat des Prozeßbevollmächtigten nicht mehr besteht, und nach diesem Zeitpunkt eine Zustellung vorgenommen wird (BGH 17.10.1990 NJW 1991, 295). Das Gericht muß keine Amtsermittlung betreiben, um herauszufinden, ob die Partei bereits einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat oder ob eine Prozeßbevollmächtigung noch fortwirkt, wenn die Partei dem Gericht zwischenzeitlich angezeigt hat, daß das Mandat des Prozeßbevollmächtigten beendet worden ist.

So liegt der Fall hier.

Mit Schriftsatz vom 04.07.1997 hat der Kläger persönlich in eindeutiger Weise gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt:

„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, in dieser Sache werde ich nicht mehr v...

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