Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung in den Entgelttarifvertrag des DB-Konzerns
Leitsatz (redaktionell)
Die im vorangegangenen Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG aufgeführten Richtbeispiele sind im Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzern ersatzlos entfallen, sie können keinerlei Anhaltspunkte für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit mehr bieten. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Tarifparteien des KonzernETV auf die Beibehaltung der Richtbeispiele verzichtet haben. Sie sind ersatzlos weggefallen und können deshalb für die Eingruppierung nicht mehr herangezogen werden.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 26.09.2001; Aktenzeichen 12 BV 7/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu Ziffer 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.09.2001 – 12 BV 7/01 – wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte Ziffer 1 begehrt vom Antragsgegner/Beteiligter Ziffer 2, der Betriebsrat des Wahlbetriebes C 6 der DB C. AG, Niederlassung H. ist, die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. H. in die tarifliche Entgeltgruppe E 8 des KonzernETV.
Im Betrieb der Beteiligten Ziffer 1 galt bis zum 31.05.1999 der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (im Folgenden: ETV), der ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen enthielt. Der ETV wurde zum 01.09.1999 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzern (KonzernETV) ersetzt.
Mit dem am 22.11.2000 dem Betriebsrat zugegangenen Antrag vom 08.11.2000 ersuchte die Beteiligte Ziffer 1 um die Zustimmung zu einer zukünftigen Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. H. in die Entgeltgruppe E 8. Nach am 27.11.2000 erfolgter Beratung teilte der Betriebsrat/Beteiligter Ziffer 2 in einem Schreiben vom 28.11.2000 mit, dass er die Zustimmung verweigere, da er der Auffassung sei, dass die Disponenten AB nach der Entgeltgruppe E 9 korrekt eingruppiert seien. Eine Bezahlung der betroffenen nach der Entgeltgruppe E 8 sei eine ungerechtfertigte Benachteiligung i.S.v. § 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG. Mit am 20.12.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Betriebsrat am 02.01.2001 zugestellten Antrag wendet sich die Beteiligte Ziffer 1 hiergegen.
Am 16.01.2001 unterzeichnete die Arbeitnehmerin H. H. unter Vorbehalt einen auf die Tätigkeit als Disponent AB zugeschnittenen Änderungsvertrag.
Die Beteiligte Ziffer 1 ist der Auffassung, eine Einstufung der Disponenten AB C. Bahnhof in die E 8 sei korrekt. Keine der Arbeitsaufgaben, für welche dieser zuständig sei und damit auch keiner der denkbaren hieraus zu bildenden Arbeitsvorgänge erfülle sämtliche Merkmale der Entgeltgruppe E 9. Alle Tätigkeiten, die zu einer Abhebung von den bereits nach E 8 geforderten Arbeitsinhalten führen könnten und die mit Anforderungen verbunden seien, deren Bewältigung normalerweise nur von Fachhochschulabsolventen erwartet werden könne, seien gegeben. Solche würden nur auf der Ebene der C. Leitstellen (im Folgenden CLS) anfallen.
Die Beteiligte Ziffer 1 hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. H. in die Entgeltgruppe E 8 des KonzernETV zu ersetzen.
Der Antragsgegner/Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor, die Tätigkeit des Disponenten AB unterscheide sich trotz der Errichtung von Kundenservicezentren (KSZ), C. Leitzentrale (CLZ) und C. Leitstellen (CLS) nicht wesentlich von der früheren Tätigkeit der Disponenten Betriebsüberwachung (BÜ). Die Arbeitsaufgaben der Disponenten BÜ seien als der Entgeltgruppe E 9 zugehörig zu bewerten gewesen. Die ehemaligen Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen seien weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.09.2001 die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. H. in die Entgeltgruppe E 8 des Konzern ETV ersetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass eine Tätigkeit der Arbeitnehmerin H. nach ihrem Arbeitsinhalt, d.h. nach dem Aufgabenbereich als Arbeitnehmerin über die Tätigkeiten, die unter die Entgeltgruppe E 8 fallen, hinausgehe. Bereits die Tätigkeit nach E 8 sei eine durch höherwertige Aufgaben geprägte Tätigkeit eines besonders qualifizierten Facharbeiters. Mit der Einführung von KSZ, CLZ und CLS sei zumindest ein Teil der Verantwortung vom einzelnen C. Bahnhof weg zu überörtlichen Einrichtungen hin verlagert worden. Die Meldepflichten zur CLS seien umfangreich. Die Befugnisse des Disponenten AB beschränkten sich demgegenüber allein auf den betreffenden C.-Bahnhof und würden keinen eigenständigen Zugriff auf das Netz umfassen. Es sei auch nicht ersichtlich, was an den vom Betriebsrat herausgegriffenen Tätigkeiten das Besondere über eine Tätigkeit nach E 8 hinausgehende sein solle. Weiter sei nicht ersichtlich, au...