Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landesarbeitsgericht im Verfahren wegen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren wegen Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer unterliegt der Kostenfestsetzungsbeschluss des zuständigen Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts nicht der sofortigen Beschwerde, denn die sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts im ersten Rechtszug möglich.
2. Gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ist gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts die befristete Erinnerung statthaft.
3. Weil in Verfahren wegen Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG Vertretungszwang besteht, ist eine Kostenerstattung nicht durch § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
Normenkette
GVG §§ 198, 201; ArbGG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12a; ZPO § 104; RPflG § 11; GVG § 198 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 05.09.2018; Aktenzeichen 6 Oa 2/17) |
Tenor
1. Die befristete Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.09.2018 - 6 Oa 2/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Verfahren liegt eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines vor dem Arbeitsgericht Magdeburg und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt geführten Eingruppierungsrechtsstreits gemäß §§ 198 ff ZPO zugrunde.
Mit Anerkenntnisurteil vom 26.03.2018 hat das Landesarbeitsgericht unter dem Geschäftszeichen 6 Oa 2/17 im Wege des Anerkenntnisurteils wie folgt entschieden:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen.
2. Die Klägerin trägt Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 10.04.2018 (Bl. 116 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes beantragt, Kosten in Höhe von 365,93 € gegen die Klägerin gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.
Mit Beschluss vom 05.09.2018 (Bl. 132 ff d. A.) hat der Rechtspfleger des Landesarbeitsgerichts die von der Klägerin an das beklagte Land zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 12.09.2018 zugestellt worden (EB Bl.135 d. A.).
Mit am 21.09.2018 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 139 d. A.) hat die Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 17.10.2018 hat der Rechtspfleger des Landesarbeitsgerichts die sofortige Beschwere als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Vorsitzenden der 4. Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor,
gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG bestehe in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Bei dem Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG handle es sich um ein solches erstinstanzliches Verfahren, welches vor dem Landesarbeitsgericht geführt werde. Daher werde auch in dem vorliegenden Entschädigungsverfahren durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ausgeschlossen. Es sei zwar zutreffend, dass in Urteilsverfahren Parteien vor dem Arbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG den Rechtsstreit selbst führen könnten, während bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben sei. Diese Unterscheidung gelte jedoch auch bei Zivilstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und Landgerichten, dennoch gäbe es dort keine entsprechende Ausnahmeregelung wie in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Zwar sei richtig, dass der Ausschluss der Kostentragungspflicht für erstinstanzliche Urteilsverfahren in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sozialpolitische Gründe habe, es sei jedoch nicht ersichtlich, warum diese Gründe auch nicht für das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG gelten sollten. Hieran ändere auch der vor dem Landesarbeitsgericht geltende Anwaltszwang nichts. Im Übrigen beschränke § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kostentragungspflicht nicht auf Arbeitsrechtsstreitigkeiten, die die soziale Stellung des Arbeitnehmers im engeren Sinn betreffen würde, sondern betreffe alle erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten. Daher sei § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch ohne weiteres auf Entschädigungsklagen anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen: 6 Oa 2/17 vom 05.09.2018 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt...