Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Durchführung eines elektronischen Abgleiches von Daten der Beschäftigten mit europarechtlichen Anti-Terrorismus-Listen
Leitsatz (redaktionell)
Allein durch den Abgleich von Listen der Beschäftigten mit behördlich vorgegebenen Anti-Terrorismus-Listen werden keine Freiräume für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG geschaffen, soweit sich die Arbeitgeberin darüber hinaus nicht technischer Einrichtungen zur einer weitergehenden Überprüfung oder Absicherung bedient.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 28.08.2013; Aktenzeichen 7 BV 14/13 HBS) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehren der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat zuletzt, dass in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Durchführung eines elektronischen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den s. g. Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin besteht.
Wegen des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts und der erstinstanzlich seitens der Beteiligten gestellten Anträge wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - unter I. auf den Seiten 2 bis 11 (Bl. 107 - 116 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Anträge durch den vorgenannten Beschluss vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Seiten 11 bis 18 des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - unter II. verwiesen (Bl. 116 - 123 d. A.).
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. am 08. November 2013 zugestellt. Der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2013 - beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am 06. Dezember 2013 - Beschwerde eingelegt. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 - 7 BV 14/13 HBS - mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 - per Fax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am Montag, den 09. Dezember 2013 - ebenfalls Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2013 ist die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates vom 17. Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2014 verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 ist die Beschwerde des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates begründet worden. Diese Beschwerde ist am 10. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Wegen ihres Inhaltes wird auf Blatt 155 bis 160 der Akte verwiesen.
Die Arbeitgeberin hat auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. März 2014 erwidert. Wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes vom 24. März 2014 wird auf Blatt 169 bis 176 der Akte Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2014 haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu den Ausführungen der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 24.03.2014 Stellung genommen. Hierzu hat diese unter dem 21. Juli 2014 erwidert (Bl. 197 - 198 d. A.).
Im Protokoll über die zweitinstanzliche mündliche Anhörung der Beteiligten vom 30. Juli 2014 heißt es u. a.:
"Rechtsanwalt B nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 02.12.2013, der sich auf die Beteiligten zu 1. und 2. erstreckt.
Rechtsanwalt Br nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 24. Februar 2014.
Die verschiedenen Aspekte des hier im Streit stehenden Mitbestimmungsrechts wurden ausführlich mit den Verfahrensbevollmächtigten erörtert.
Sodann wird die Sitzung unterbrochen.
Die Sitzung wird nach Unterbrechung fortgesetzt.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Kammer beabsichtigt, den Konzernbetriebsrat der S AG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beteiligen.
Rechtsanwalt B erklärt:
Dagegen bestehen aus der Sicht der Beteiligten zu 1. und 2. keine Einwände.
Rechtsanwalt Dr. Br erklärt:
Auch aus der Sicht der Beteiligten zu 3. werden keine Einwände hiergegen erhoben.
Rechtsanwalt B erklärt:
Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Salzgitter AG heißt:
"H C,."
Am Schluss dieses Sitzungstages wurde folgender
Kammerbeschluss
verkündet:
I.
Am vorliegenden Beschlussverfahren soll der Konzernbetriebsrat der S AG beteiligt werden.
II.
Der Vorsitzende soll veranlassen, dass dieser Konzernbetriebsrat die dazu ...